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Neuer Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk

Zum 1. September 2014 ist die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk in Kraft getreten, siehe Bundesanzeiger vom 29. August 2014.

Es gilt folgender Mindestlohn, der als Brutto-Stundenlohn angegeben ist:

  • Ab 1. Mai 2014: 10,25 Euro
  • Ab 1. Mai 2015: 10,50 Euro

Die neue Mindestlohnverordnung gilt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für Betriebe, die mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Sie gilt auch für Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere die Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen.

Nicht erfasst werden Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren sowie Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind wie auch das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird.

Der Mindestlohn gilt für alle Gerüstbauarbeiten in Deutschland. Somit unterliegen auch Firmen, die ihren Sitz im Ausland haben, jedoch in Deutschland arbeiten, dem Mindestlohn.

Weitere Einzelheiten sind der zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk zu entnehmen.

Links zum Gesetzestext

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk

Weiterführende Links

Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27.08.2014: Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk

Informationen des Zolls zu Mindestlöhnen

September 2014

Matthias Carl

Matthias Carl

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