Neuer Mindestlohn für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Zum 1. Februar 2014 ist die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft in Kraft getreten, die neue Mindestlöhne vorsieht.
Es gelten folgende Mindestlöhne: | ||
Ab 1. Dezember 2013 | 8,25 Euro (West) | 7,50 Euro (Ost mit Berlin) |
1. Oktober 2014 | 8,50 Euro (West) | 8,00 Euro (Ost mit Berlin) |
1. Juni 2016 | 8,75 Euro (West und Ost) |
Die neue Mindestlohnverordnung gilt für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, deren Umsatz überwiegend auf das Waschen von Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtung entfällt (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist. Das ist der Fall, wenn mehr als 50 % des Umsatzes auf das Objektkundengeschäft entfällt.
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen mit Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft beschäftigt sind. Es gilt der Mindestlohn des Arbeitsortes. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
Links zum Gesetzestext
Weiterführende Links
Informationen des Zolls zu Mindestlöhnen
Februar 2014