
Neue Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk, im Schornsteinfegerhandwerk und in der Fleischwirtschaft
Schornsteinfegerhandwerk
Am 18. Juli 2014 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk bekannt gemacht. Rechtsgrundlage ist § 5 Tarifvertragsgesetz.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit Wirkung vom 30. April 2014. Damit gilt ab diesem Zeitpunkt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk in Höhe von 12,78 Euro brutto pro Stunde.
Der Mindestentgelt-Tarifvertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2015. Er gilt bundesweit für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und alle Arbeitnehmer, die jeweils nach der Handwerksordnung und der Anlage A hierzu zulassungspflichtige Tätigkeiten ausüben. Vom Mindestlohn ausgenommen sind Auszubildende.
Maler- und Lackierhandwerk
Seit 1. August 2014 gilt im Maler- und Lackiererhandwerk eine neue Mindestlohnverordnung, siehe Bundesanzeiger vom 18. Juli 2014.
Folgende Mindestlöhne gelten in Deutschland für alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (angegeben sind die Bruttostundenentgelte):
Mindestlohn 1 - "Ungelernte Arbeitnehmer"
ab 01.05.2014 9,90 Euro (West und Ost)
01.05.2015 10,00 Euro (West und Ost)
01.05.2016 10,10 Euro (West und Ost)
Mindestlohn 2 - "Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"
ab 01.05.2014 12,50 Euro (West) 12,30 Euro (Berlin) 10,50 Euro (Ost)
01.05.2015 12,80 Euro (West) 12,60 Euro (Berlin) 10,90 Euro (Ost)
01.05.2016 13,10 Euro (West) 12,90 Euro (Berlin) 11,30 Euro (Ost)
Die Mindestlöhne gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fallen. Sie gelten nicht für Personen, die Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder - im Rahmen ihrer Erstausbildung - einer berufsvorbereitenden Schule sind, für Praktikanten, die aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder Personen, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zweck der Berufsfindung beschäftigt sind. Vom tariflichen Mindestlohn ausgenommen ist zudem das gewerbliche Reinigungspersonal, das ausschließlich in den Räumlichkeiten des Betriebs tätig ist sowie Fahrzeug- und Metallackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind.
Weitere Einzelheiten sind der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk zu entnehmen
Fleischwirtschaft
Für die Fleischwirtschaft wurde erstmals ein Mindestlohn vereinbart. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Mindestentgelt-Tarifvertrags in der Fleischwirtschaft ist am 27. Juni 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ergeht mit Wirkung vom 01. August 2014. Ende Mai wurde die Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung" darüber hinaus in den Branchenkatalog des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen
Es gelten folgende Mindestlöhne, die jeweils als Bruttostundenlohn angegeben sind:
Ab 01.08.2014 7,75 Euro
01.12.2014 8,00 Euro
01.10.2015 8,60 Euro
01.12.2016 8,75 Euro
Nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes und ab Geltung des einheitlichen gesetzlichen Mindestlohns ab Anfang 2015 ist der Branchenmindestlohn für die Fleischwirtschaft "eine abweichende Regelung eines Tarifvertrags repräsentativer Tarifvertragsparteien" nach § 24 Mindestlohngesetz. Hiernach muss spätestens ab 1. Januar 2017 ein Bruttostundenentgelt von 8,50 Euro erreicht werden; in der Fleischwirtschaft wird dies ab 1. Dezember 2016 mit der letzten Entgeltstufe von 8,75 Euro erreicht.
Weitere Einzelheiten sind der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft zu entnehmen.
Links zum Gesetzestext
Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft
Weiterführende Links
Informationen des Zolls zu Mindestlöhnen
August 2014