Falk Heller, www.argum.com

Umschulung

Eine Umschulung soll nach der Definition von § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Umschulung ist somit eine Möglichkeit, sich für einen anderen Beruf zu qualifizieren, wenn man den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann (Krankheit, drohende Arbeitslosigkeit etc.) oder will oder wenn man einen Berufsabschluss als Erwachsener nachholen möchte. Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

Eine Umschulung setzt in der Regel voraus, dass eine Umschülerin oder ein Umschüler einen anderen Beruf erlernt und / oder bereits eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Wenn jedoch gerade erst eine berufliche Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist und nun direkt eine weitere Berufsausbildung in einem anderen Beruf angestrebt wird, so handelt es sich nicht um eine Umschulung, sondern um eine zweite Ausbildung.

Sofern sich eine Umschulungsordnung oder eine Regelung der zuständigen Stelle wie z. B. der Handwerkskammer auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind der Umschulung nach § 42 l Handwerksordnung (HwO) und § 60 BBiG das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen.

Form der Umschulung

Der häufigste Fall ist der Fall der betrieblichen Einzelumschulung in einem Berufsbildungsverhältnis, § 1 Abs. 5 BBiG, §§ 42j ff HwO, § 58 ff BBiG. Diese findet, wie bei einer „klassischen“ Berufsausbildung, in einem für den Beruf ausbildungsberechtigten Betrieb statt. Für die Umschulung verantwortlich ist ein bei der Handwerkskammer anerkannter Ausbilder. Den für den Beruf erforderlichen Theorieunterricht erhalten Umschülerinnen und Umschüler grundsätzlich in der Berufsschule.

Die Umschülerin bzw. der Umschüler schließt insoweit mit dem Umschulungsbetrieb (Umschulender) einen Umschulungsvertrag und erhält während der Umschulungszeit regelmäßig eine monatliche Vergütung. Betriebliche Einzelumschulungen können von öffentlichen Stellen gefördert werden, insbesondere von

Grundsätzlich gilt:

Die Agentur für Arbeit oder das regional zuständige Jobcenter sind die ersten Ansprechpartner für eine Umschulungsmaßnahme. Diese entscheiden, ob eine Umschulung sinnvoll und zielführend ist und finanziell z. B. durch einen sog. Bildungsgutschein gefördert wird. Sprechen Berufsunfähigkeiten oder sonstige gesundheitliche Gründe für eine Umschulung, geben die Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung weiterführende Auskünfte.

Selbstverständlich leisten auch die Ausbildungsberaterinnen und -berater und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Lehrlingsrolle der Handwerkskammer Auskunft und Beratung zur Umschulung.

Die Handwerkskammer stellt überdies einen Mustervertrag für eine Umschulung in einem Berufsbildungsverhältnis zum Download bereit.

Anzeige der Umschulung

Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, § 42 n Abs. 2 HwO, § 62 Abs. 2 BBiG.

Es empfiehlt sich regelmäßig, erst nach Klärung von Förder- bzw. Finanzierungsfragen den Umschulungsvertrag zu schließen und sodann die Durchführung einer Umschulung bei der Handwerkskammer anzuzeigen und den Umschulungsvertrag in Kopie bei der Lehrlingsrolle einzureichen.

Prüfungszulassung

Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind insbesondere

der Handwerkskammer für München und Oberbayern zu beachten. Diese Regelwerke hat der Umschulungsbetrieb der Umschülerin / dem Umschüler zur Verfügung zu stellen.