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Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk - erstmals bundesweite Lohnuntergrenze im Friseurhandwerk

Dachdeckerhandwerk

Im Dachdeckerhandwerk gelten ab 01. Januar 2014 neue Mindestlöhne:

Der Mindestlohn ist bundeseinheitlich und beträgt

  • ab 1. Januar 2014
    11,55 Euro brutto pro Stunde und
  • ab 1. Januar 2015
    11,85 Euro brutto pro Stunde.

Der Mindestlohn gilt für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Kollegs, sowie gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird, werden nicht erfasst.

Rechtsgrundlage ist die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk. Die Verordnung hat eine Laufzeit vom bis 31. Dezember 2015 und basiert auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Auf diese Weise werden diese branchenbezogenen Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Branche verbindlich, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Friseurhandwerk

Zum 01. November 2013 tritt erstmals eine bundesweite Lohnuntergrenze für die Beschäftigten im Friseurhandwerk in Kraft.

Es gelten folgende Mindestlöhne, die jeweils als Bruttostundenlohn angegeben sind:

ab 01. November 2013                         7,50 Euro (West)             6,50 Euro (Ost mit Berlin)

ab 01. August 2014                              8,00 Euro (West)             7,50 Euro (Ost mit Berlin)

ab 01. August 2015                              8,50 Euro (West und Ost)

Der Mindestlohntarifvertrag gilt für beschäftigte Arbeitnehmer in allen Friseurbetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks. Hiervon ausgenommen sind Auszubildende und Praktikanten, die nicht länger als 3 Monate beschäftigt werden.

Der vom Bayerischen Arbeitsministerium rückwirkend zum 01. April 2013 für allgemeinverbindlich erklärte Entgelttarifvertrag für das Bayerische Friseurhandwerk sieht verpflichtend höhere Entgelte vor. Der Mindestlohn beträgt hiernach mindestens

für Beschäftigte mit friseurhandwerklichen Arbeiten 7,92 Euro brutto pro Stunde und

für Gesellinnen bzw. Gesellen 8,04 Euro brutto pro Stunde.

Ab. 1. Mai 2014 und 1. Mai 2015 erhöhen sich die Entgelte.

Mit einer sog. Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen hiesigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Innungen/Verbänden bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.

Die Einzelheiten zu den genannten Mindestlöhnen sind in den entsprechenden Verordnungen bzw. Allgemeinverbindlicherklärungen und Tarifverträgen nachzulesen.

Bezug der Verordnungen bzw. allgemeinverbindlichen Tarifverträge

Die Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen bzw. Mindestlöhne sind unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Links zum Gesetzestext

Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohn-Tarifvertrages für das Friseurhandwerk

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelt-Tarifvertrags für das bayerische Friseurhandwerk

Weiterführende Links

Informationen zu Mindestlöhnen vom Zoll

Dezember 2013

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