Kapitel 3: Was wird in der Arbeitsstättenverordnung geregelt und wer kontrolliert die Einhaltung?Arbeitsstätten
Mehr Freiheit für den Unternehmer: Geregelt wird nur noch das Mindeste
Die Arbeitsstättenverordnung legt die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten fest. Im Gegensatz zur alten Verordnung sind in der neuen nur noch die zu erreichenden Schutzziele festgelegt und Mindestanforderungen genannt. Konkrete Verhaltensvorgaben und detaillierte Einzelanforderungen wie Raumhöhen, Raumtemperaturen, Art und Anzahl von Toiletten oder Fensterflächen sind in der aktuellen Verordnung nicht mehr vorhanden. Konkretisiert werden Anforderungen nur dann, wenn dadurch besondere Gefährdungen für die Beschäftigten oder schwer änderbare Fehlentwicklungen vermieden werden. Damit folgt die ArbStättV 2004 der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien. Durch einheitliche und flexible Grundvorschriften wird den Betrieben damit mehr Spielraum, aber auch mehr Verantwortung gegeben für eigene, individuell angepasste (bauliche, arbeitsstättenspezifische) Arbeitsschutzmaßnahmen. Wesentlicher Bewertungsmaßstab dafür ist für den Unternehmer der Beschäftigte und welche Tätigkeiten und Arbeiten er in den jeweiligen Räumen und Betriebsstätten verrichtet. Dazu muss der Unternehmer mittels einer Gefährdungsbeurteilung (nach Paragraf 3 der ArbStättV) die nötigen Maßnahmen für seine Arbeitsstätte festlegen und umsetzen.
Konkretisierung der Schutzziele durch technische Regeln
Deregulierung und nur allgemeine Anforderungen bedeuten zwar begrüßenswerte Freiräume und mehr Handlungsspielraum für den Unternehmer, aber sie können auch zu Unsicherheiten bei der Auslegung und Umsetzung der Verordnung führen. Daher werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung durch branchen- und tätigkeitsbezogene technische Regeln präzisiert. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln - ASR) beschreiben Maßnahmen, geben zahlenmäßige Detailregelungen und machen konkrete Verhaltensvorgaben, wie die in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Schutzziele und Anforderungen vom Arbeitgeber erreicht werden können. Wendet der Unternehmer die ASR auf seinen Betrieb an, handelt er nach dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik und ist damit auf der "sicheren" Seite. Die Anwendung der Arbeitsstättenregeln ist jedoch freiwillig, weil gegebenenfalls auch andere, von den ASR abweichende Maßnahmen die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten können.
Teilweise noch alte Richtlinien als Orientierung
Bis zur Veröffentlichung aktueller Detailregelungen in neuen Arbeitsstättenregeln gelten die bisherigen (alten) Arbeitsstätten-Richtlinien weiter, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2012.
Gegenwärtig gibt es etwa noch 20 gültige alte Arbeitsstätten-Richtlinien, die als gute Orientierungshilfe für Neubau- und Erweiterungsplanungen oder für Anmietung von Gewerberäumen herangezogen werden können. Allerdings besteht jetzt die Möglichkeit einer weitaus flexibleren und an den betrieblichen Bedürfnissen orientierten Anwendung.
Eigenverantwortung mit Dialog
Die Einhaltung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung obliegt den staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden. In Bayern sind das die Gewerbeaufsichtsämter. Die Aufsichtsbehörden sollen die Probleme kleinerer Betriebe besonders beachten. Im Zweifelsfall ist es daher immer ratsam, das Gespräch mit dem im jeweiligen Regierungsbezirk zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) zu suchen.
Ebenso ratsam ist in diesem Zusammenhang auch der Kontakt zu Ihrer jeweiligen Berufsgenossenschaft, da auch diese mittels staatlicher Arbeitsschutzvorschriften ihren Präventionsauftrag erfüllen und durchsetzen dürfen.
Weitere Kapitel:
Kapitel 1: Wann werden Baurecht und Arbeitsstättenrecht angewendet?
Kapitel 2: Wo gilt die Arbeitsstättenverordnung?
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