Kapitel 2: Wo gilt die Arbeitsstättenverordnung?Arbeitsstätten

Basis des Arbeitsstättenrechts ist die Arbeitsstättenverordnung

Das Hauptziel des Arbeitsstättenrechts liegt im Schutz der Beschäftigten vor Gefahren (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten), denen sie beim Benutzen ihrer Arbeitsplätze und bei Tätigkeiten in Arbeitsräumen ausgesetzt sind. Zum Beispiel passieren zahlreiche Unfälle durch Stürze auf schadhaften oder ungeeigneten Fußböden und Treppen oder beim Transportieren auf zu eng bemessenen Verkehrswegen. Aber auch Erkrankungen durch gesundheitlich unzuträgliche Luft-, Lärm-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse sind hier gemeint.

Die grundsätzlichen Anforderungen an insgesamt und umfassend sichere und beschäftigungsgerechte Arbeitsplätze und Arbeitsstätten als oberstes Schutzziel enthält die Arbeitsstättenverordnung. Nach einer grundlegenden Überarbeitung ist seit 25.08.2004 die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV 2004) in Kraft. Mit der neuen Verordnung wurden europäische Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt.

Auch Baustellen sind Arbeitsstätten

Die Arbeitsstättenverordnung gilt bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich für alle Arbeitsstätten. Dabei wird der Begriff der Arbeitsstätte nach der Arbeitsstättenverordnung sehr umfassend und weiträumig definiert. Man versteht darunter nicht nur Arbeitsräume in Gebäuden, sondern auch Arbeitsplätze und Verkaufsstände im Freien sowie auch Baustellen und Montageplätze. Zur Arbeitsstätte zählen dabei sämtliche Verkehrs- und Fluchtwege sowie Lager-, Maschinen- und Nebenräume. Außerdem alle Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume, Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume), Erste-Hilfe-Räume (Sanitätsräume) sowie Unterkünfte.


Weitere Kapitel:
Kapitel 1: Wann werden Baurecht und Arbeitsstättenrecht angewendet?
Kapitel 3: Was wird in der Arbeitsstättenverordnung geregelt und wer kontrolliert die Einhaltung?

Zurück zum Anfangskapitel "Arbeitsstätten"

Ich habe leider noch kein Bild...

Rudolf Fischer

Technische Beratung

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Telefon 089 5119-238

Fax 089 5119-311

rudolf.fischer--at--hwk-muenchen.de

Ich habe leider noch kein Bild...

Raik Hoffmann

Technische Beratung

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Telefon 089 5119-273

Fax 089 5119-311

raik.hoffmann--at--hwk-muenchen.de