Kapitel 2: Bauvorlagen und Bautechniknachweise und deren ErstellungBauordnung und Baubestimmungen
Was sind Bauvorlagen und was bautechnische Nachweise?
Bauvorlagen sind nach Artikel 64 Absatz 2 Satz 1 BayBO die (einzureichenden) planerisch-technischen Unterlagen, die für die bauaufsichtliche Beurteilung eines Vorhabens und die Bearbeitung eines Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich sind.
Art, Umfang, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Bauunterlagen sind in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vorgeschrieben.
Für die Praxis ist zu empfehlen, sich mit der Bauaufsichtsbehörde über Umfang und Inhalt der erforderlichen Bauvorlagen abzustimmen.
Als bautechnische Nachweise werden gemäß Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 BayBO die Bestätigungen für die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz und den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz bezeichnet. Die Anforderungen an die einzelnen bautechnischen Nachweise sind in den Paragrafen 10 bis 12 BauVorlV normiert.
Die Bautechniknachweise gehören zu den Bauvorlagen - selbst dann, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde als Beurteilungsgrundlage für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht mit dem Bauantrag vorzulegen sind (Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 BauVorlV).
Die Erstellung der bautechnischen Nachweise ist in der Bayerischen Bauordnung differenziert geregelt.
Bauvorlage- und Nachweisberechtigungen - auch Handwerksmeister haben sie
Die einzelnen Baugenehmigungsverfahren stellen abhängig von den verschiedenen Gebäudeklassen jeweils unterschiedlich hohe Anforderungen an die Qualifikation (gemeint sind Sachkunde und Erfahrung) der Bauvorlage- und Nachweisberechtigten.
Die Bauvorlagen dürfen nur von qualifizierten, also geeigneten Entwurfsverfassern angefertigt werden. Welche Personen die Bauvorlageberechtigung ("Planvorlagerecht") haben, ist in Artikel 61 der Bayerischen Bauordnung geregelt. Danach haben auch Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs (bzw. auch Personen mit "meistergleicher Befähigung") eine auf weniger umfängliche und technisch einfachere Vorhaben beschränkte Bauvorlagenberechtigung (Artikel 61 Absatz 3 BayBO).
Grundsätzlich ist der Entwurfsverfasser im Rahmen seiner Bauvorlageberechtigung auch dazu berechtigt, die Bautechniknachweise zu erstellen (Artikel 62 Absatz 1 Satz 2 BayBO). Für die Erstellung (und auch für die Überprüfung) der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes enthalten die Absätze 2 und 3 des Artikels 62 BayBO jedoch für bestimmte Bauvorhaben abweichende Regelungen. Hiernach werden die Anforderungen an die Qualifikation verschärft und besondere Anforderungen an die Qualifikation der Ersteller (und Prüfer) dieser Nachweise gestellt (→ qualifizierte Tragwerks- bzw. Brandschutzplaner).
Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstige baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, können Maurer- und Betonbauer- sowie Zimmerermeister den bautechnischen Nachweis für Standsicherheit mit dreijähriger Berufserfahrung und mit einer Zusatzqualifikation erstellen (→ eingeschränkte Nachweisberechtigung).
Rechtsgrundlage für die Zusatzqualifikation ist in Bayern die ZusatzqualifikationsverordnungBau (ZQualVBau).
Weitere Kapitel:
Kapitel 1: Gesetzliche Grundlagen für Bauvorhaben in Bayern
Kapitel 3: Nutzungsänderungen und Zweckentfremdung