Zuwanderungsgesetz

Nach mehrjährigen parlamentarischen Beratungen wurde nun das "Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)" am 05.08.2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 1950) verkündet. Das Zuwanderungsgesetz wird am 01.01.2005 vollständig in Kraft treten.

Ein Kernpunkt des Zuwanderungsgesetzes ist das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet", kurz Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Es löst das bislang geltende Ausländergesetz ab und regelt nunmehr umfassend Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Förderung der Integration von Ausländern aus dem Nicht-EU-Ausland. Zweck des Gesetzes ist die Begrenzung und Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik. Als wesentliche Punkte des neuen Rechts sind insbesondere zu nennen:

Arbeitsmigration

Das Zuwanderungsgesetz ersetzt das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) durch ein internes Zustimmungsverfahren (sog. mehrstufiger Verwaltungsakt), § 39 AufenthG. Zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen sind die Ausländerbehörden, § 71 AufenthG.

Entsprechend dem Einreise- bzw. Aufenthaltszweck werden Aufenthaltstitel erteilt.

Die bestehenden Aufenthaltstitel reduziert das Aufenthaltsgesetz auf lediglich zwei Titel: eine befristete Aufenthaltserlaubnis, § 7 AufenthG, und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG.

Gemäß § 17 AufenthG kann zum Zweck einer Aus- oder Weiterbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sie bedarf allerdings grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

§ 16 Abs. 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ausländische Studierende zur Absolvierung eines Hochschulstudiums und einer Vorbereitung darauf. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten, § 16 Abs. 3 AufenthG.

Die Zulassung ausländischer Beschäftigter zum deutschen Arbeitsmarkt richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der Notwendigkeit, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, vgl. § 18 Abs. 1 AufenthG. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung ist vom Grundsatz daher an die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gebunden.

Die Beurteilung einer Beschäftigungsmöglichkeit oder Beschäftigungsnotwendigkeit für einen Ausländer obliegt in aller Regel der Arbeitsverwaltung. Durch eine Rechtsverordnung können Berufsgruppen festgelegt werden, bei denen eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zugelassen wird und erforderlichenfalls weitere Voraussetzungen aufgestellt werden. Ein Ausländer muss außerdem ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachweisen.

Hochqualifizierten Ausländern z. B. Spezialisten kann in besonderen Fällen eine sog. Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik und die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist, § 19 Abs. 1 AufenthG. Eine Rechtsverordnung kann vorsehen, dass eine Niederlassungserlaubnis auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann.

Für die Zuwanderung von Selbständigen wird eine eigenständige Rechtsgrundlage (§ 21 AufenthG) geschaffen. Sie steht im Ermessen der Ausländerbehörde und kann nur dann erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn mindestens 1 Mio. Euro investiert oder 10 Arbeitsplätze geschaffen werden. Ausländer, die älter als 45 Jahre sind, haben in der Regel eine angemessene Altersversorgung nachzuweisen.

Unionsbürger

Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch - wie für Deutsche - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht, § 5 FreizügG/EU.

Link zum Gesetzestext:

"Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)" (BGBl I 2004, 1950)

Weiterführende Links:

Bundesministeriums des Innern (Übersicht über das Gesetz, Broschüre u.a.)
Auswärtige Amt (zum Ausländer- und Asylrecht, zum Staatsangehörigkeitsrecht und zur Einreise nach Deutschland)

"Regungen für den Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige" (Bundesarbeitsblatt Juni 2005, S. 4 ff.)

August 2004