EU-Osterweiterung ab 1. Mai 2004: Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
Arbeiten in den neuen Mitgliedsstaaten
Ab 1. Mai 2004 gelten die Grundfreiheiten in der EU wie z. B. die Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich auch für die neuen Beitrittsländer. Davon profitieren die bisherigen EU-Bürger, da sie - gegebenenfalls nach Ablauf von Übergangsfristen - nunmehr in 10 weiteren Staaten ihre Grundfreiheiten ausüben und etwa - ohne Arbeitsgenehmigung - eine Beschäftigung in den neuen Beitrittsländern aufnehmen können. Die Beitrittsverträge sind hierfür die rechtliche Grundlage.
Arbeiten in der Bundesrepublik Deutschland
Die Beitrittsverträge sehen für die alten EU-Mitgliedsstaaten umgekehrt die Möglichkeit vor, im Rahmen eines flexiblen Modells (so genanntes 2+3+2-Modell) von Übergangsregelungen im Bereich der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus den neuen Beitrittsstaaten für maximal 2+ 3+2 Jahre Gebrauch zu machen. Darüber hinaus hat Deutschland (und Österreich) von seinem Recht Gebrauch gemacht, Übergangsregelungen auch im Bereich der EU-Dienstleistungsfreiheit im Baugewerbe (einschließlich verwandter Wirtschaftszweige), im Bereich der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie bei der Tätigkeit von Innendekorateuren anzuwenden.
Für den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit wurden die mit den Mitgliedsstaaten geschlossenen Vertragsregelungen durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung in nationales deutsches Recht umgesetzt. Danach bedürfen Neu-EU-Bürger, ausgenommen Staatsangehörige der Länder Malta und Zypern, für die Aufnahme einer Beschäftigung in einem Betrieb mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem 2+3+2-Modell jedenfalls zunächst weiter einer Arbeitsgenehmigung, zum bisherigen Recht siehe auch arbeitsagentur.de.
Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern, die am 1. Mai 2004 seit mindestens 12 Monaten bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind und nicht nur vorübergehend entsendet wurden, haben unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ("Verschlechterungsverbot").
Auch bestimmten Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer wird eine Arbeitsberechtigung erteilt.
Die sog. Gemeinschaftspräferenz beinhaltet eine Besserstellung der Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten gegenüber Arbeitnehmern aus sog. Drittstaaten. Diese sieht vor, dass Arbeitskräfte aus den Beitrittsstaaten beim Zugang zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten, insbesondere bei freien Stellen, die im System EURES (European Employment Services, europa.eu.int/eures) bzw. der Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben werden, den Vorzug vor Arbeitskräften aus Drittstaaten erhalten, sofern sie Tätigkeiten aufnehmen wollen, für die eine Zugangsmöglichkeit zum deutschen Arbeitsmarkt besteht.
Links zum Gesetzestext:
Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung
Weiterführende Informationen:
Weitergehende Informationen zu diesem Thema stellt auch das Auswärtige Amt unter auswaertiges-amt.de bereit.
Einen detaillierten Überblick über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten erhalten Sie durch die gleichnamige Publikation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.