Zahlreiche Änderungen im Sozialrecht ab 1. Juli 2006
Neben der Erhöhung der Mehrwertsteuer um 3 Prozentpunkte ab 1. Januar 2007 bringt das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I 2006, S. 1402) bereits ab 1. Juli 2006 weitere bedeutende Änderungen – auch im Sozialrecht. Für Handwerksbetriebe und die Beschäftigten im Handwerk sind vor allem folgende Regelungen wichtig:
Geringfügige Beschäftigung - Minijob
Der Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte bzw. Minijobber wird ab 1. Juli 2006 auf 30 % des Arbeitsentgelts angehoben. Er setzt sich aus einem Krankenversicherungsanteil (bisher 11%, nun 13%), einem Rentenversicherungsanteil (bisher 12%, nun 15 %) und einem Pauschsteuersatz (unverändert 2%) zusammen. Die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ist von den Änderungen nicht betroffen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 1. Februar 2006 (Az.: 5 AZR 628/04), dass die pauschale Lohnsteuer arbeitsrechtlich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann. Bei einer Bruttolohnabrede habe der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart sei. Dies gilt auch für Formulararbeitsverträge. Eine Abwälzung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht zulässig.
Gleitzone - Minijob
Das Gesetz führt ab 1. Juli 2006 auch zu einer Änderung für Beschäftigungen innerhalb der so genannten Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 4. Buch - SGB IV), bei der der Beschäftigte gegenüber den regulären Prozentsätzen verringerte Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat. Eine Gleitzone liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, bei dem das erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Entgelt maßgeblich. Die Berechnung der "beitragspflichtigen Einnahme" wird wie folgt geändert: Faktor F = 0,7160 statt bisher: F = 0,5967 (vgl. Bundesanzeiger Nr. 229 vom 3. Dezember 2005, S. 16457). Die Gleitzonenregelung findet keine Anwendung auf Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen eingeschränkt
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge wie z. B. Nachtzuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind sozialversicherungsrechtlich nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus der Arbeitsentgeltverordnung nichts Abweichendes ergibt, vgl. § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 1 S. 1, § 3 der Verordnung. Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ist ab 1. Juli 2006 auf einen Grundlohn von 25 Euro je Stunde begrenzt worden (vgl. § 1 S. 2 ArEV n.F.).
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung wird ab 1. Januar 2007 von 6,5% auf 4,5% reduziert (vgl. § 341 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch - SGB III n.F.).
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Änderungen betreffen vor allem die Rentenversicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Geschäftführern bzw. "beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern", siehe unten.
Links zum Gesetzestext:
Weiterführende Links:
Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 1. Februar 2006 (Az.: 5 AZR 628/04)
"SUMMA SUMMARUM" Ausgabe 03/2006 der Deutschen Rentenversicherung
Information der Bundesregierung zu "Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Juli 2006"
Juli 2006