Neues Recht der geringfügigen Beschäftigung ab 1. April 2003

Ein Komplex des sog. zweiten Hartz-Gesetzes ("Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", BGBl. I 2002, S. 4621) beschäftigt sich neben den neuen Regelungen von Arbeitsverhältnissen in der sog. Gleitzone (bei Verdiensten zwischen 400,01 Euro und 800 Euro) mit den sozialversicherungsrechtlichen Einzelheiten der geringfügigen Beschäftigung, die zum Großteil ab 1. April 2003 gelten werden. Nachfolgend einige detaillierte Erläuterungen zur geringfügigen Beschäftigung, zur erhöhten Geringverdienergrenze und zur geänderten Berechnung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner.


Geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 400 Euro

Die Erhöhung der Verdienstgrenze auf 400 Euro unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl erfolgt ab dem 1. April 2003. Dies gilt auch für eine (also nicht mehrere) ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung. Die Abgabenbelastung beträgt für den Arbeitgeber grundsätzlich 25 %. Der Arbeitnehmer bleibt grundsätzlich abgabenfrei. In Einzelfällen kann sich die Abgabenbelastung für den Arbeitgeber vermindern.

Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

Unverändert kann der Arbeitnehmer auf seinen schriftlichen Antrag hin auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Von dessen Vergütung behält der Arbeitgeber dann im Jahr 2003 7,5 % (die Differenz zwischen dem Beitragssatz in der Rentenversicherung von derzeit 19,5 % und dem Pauschalbeitrag von 12 %) ein und führt diesen Teil zusammen mit dem Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft ab. Profitieren von der Regel können beispielsweise Personen, die sich den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erhalten wollen oder u.U. Frauen, die vorgezogene Altersrente beanspruchen wollen.

Option für bisher versicherungspflichtige Beschäftigte


Am 31. März 2003 versicherungspflichtig Beschäftigte (z.B. Teilzeitbeschäftigte mit einem Verdienst zwischen 325,01 Euro und 400 Euro oder einer vereinbarten wöchentlichen Stundenzahl von mindestens 15 Stunden) können über ihren Versicherungsstatus frei entscheiden. Auf ihren Antrag hin werden sie mit Wirkung vom 1. April 2003 von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Ansonsten besteht weiterhin Versicherungspflicht und damit Beitragspflicht.

Geringfügige kurzfristige Beschäftigung

Bisher war die geringfügige kurzfristige Beschäftigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer versicherungsfrei und damit beitragsfrei (Ausnahme: Beitrag zur Berufsgenossenschaft, Umlagebeitrag nach dem Lohnfortzahlungsgesetz), wenn die innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder ihr Entgelt 325 Euro nicht übersteigt.

Ab 1. April 2003 ist nicht mehr das individuelle Beschäftigungsjahr maßgebend, sondern das Kalenderjahr. Außerdem wird die Verdienstgrenze von 325 Euro auf 400 Euro erhöht.

Im Einkommenssteuerrecht findet § 40a Abs. 1 EStG Anwendung: "Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns erheben.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

  1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder


  1. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird."

Ausbildungsverhältnisse



Bis 31. März 2003 trägt der Betrieb die Sozialversicherungsabgaben bis zur Ausbildungsvergütung von 325 Euro allein. Ab 1. April 2003 erhöht sich die Geringverdienergrenze auf 400 Euro.

Dynamische Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher


Bezieher einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres und Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können nur bis zur sog. "Hinzuverdienstgrenze" verdienen, um in den Genuss der vollen Renten zu kommen. Übersteigt der Verdienst eines Rentenbeziehers die Hinzuverdienstgrenze, wird der Rentenzahlbetrag gekürzt.

Ab 1. April 2003 wird die Hinzuverdienstgrenze von der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro abgekoppelt. Sie beträgt dann mindestens ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2003: 2380 Euro), also 340 Euro. Aus dem Rentenbescheid kann sich eine individuell berechnete, höhere Hinzuverdienstgrenze ergeben.

Zentrale Einzugsstelle

Neu ist, dass als zentrale Einzugsstelle für die Abgaben geringfügig Beschäftigter die Bundesknappschaft fungiert (Hauptsitz in Bochum, weitere Verwaltungsstelle in Cottbus).
 
Arbeitgeberabgaben bei geringfügig entlohnten Beschäftigten: 

Der Arbeitgeber entrichtet monatlich abhängig vom Verdienst bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich

  • 11 % Krankenversicherungsbeitrag bei gesetzlich Krankenversicherten 


  • 12 % Rentenversicherungsbeitrag 


  •  2 % pauschale Einkommenssteuer. 

Folgende Sozialabgaben hat der Arbeitgeber ergänzend zu leisten:

  • Der von Gefahrklasse, Beitragfuß und Bruttolohnsumme abhängige Beitrag zur zuständigen Berufsgenossenschaft (im Regelfall: Jahresbeitrag, der im Folgejahr fällig wird). 


  • Bei Betrieben mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern: Umlagebeiträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (Umlage U1: 1,9 % [bei einem Erstattungssatz von 70 %], U2: 0,1 % [momentan ausgesetzt]) an die Bundesknappschaft. 


  • In Baubetrieben: Für Arbeiter Beitrag zur Winterbau-Umlage (1 %) ans Landesarbeitsamt oder die Zusatzversorgungskasse.

Link zum Gesetzestext:

"Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", BGBl. I 2002, S. 4621

Weiterführende Links:

Bundesknappschaft

Stand: März 2003