Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland gelten bis 2009
Das Bundeskabinett hat am 22.03.2006 beschlossen, dass die Übergangsbestimmungen für acht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit vom 01.05.2006 an um drei Jahre verlängert werden. Darüber hinaus wird die Freizügigkeit für entsandte Arbeitnehmer beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ebenfalls bis 2009 beschränkt. Diese Regelungen gelten für die Staatsangehörigen der neuen im Jahr 2004 beigetretenen EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme Maltas und Zyperns.
Die Bundesregierung wird der Europäischen Kommission noch vor dem 01.05.2006 eine Mitteilung zur Inanspruchnahme der zweiten Phase der Übergangsregelungen übersenden. Deutschland hatte bereits in der ersten, zwei Jahre dauernden Phase vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2006 die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Entsendung von Arbeitnehmern in Anspruch genommen.
Nach dem Beitrittsvertrag vom 16.04.2003 können die bisherigen Mitgliedsstaaten gegenüber den Beitrittsländern mit Ausnahme Zyperns und Maltas während einer insgesamt siebenjährigen Frist (so genanntes "2 plus 3 plus 2-Modell") Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Deutschland und Österreich können darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftssektoren die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschränken, solange sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22.03.2006
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Ausländerbeschäftigung
März 2006
Die Bundesregierung wird der Europäischen Kommission noch vor dem 01.05.2006 eine Mitteilung zur Inanspruchnahme der zweiten Phase der Übergangsregelungen übersenden. Deutschland hatte bereits in der ersten, zwei Jahre dauernden Phase vom 01.05.2004 bis zum 30.04.2006 die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Entsendung von Arbeitnehmern in Anspruch genommen.
Nach dem Beitrittsvertrag vom 16.04.2003 können die bisherigen Mitgliedsstaaten gegenüber den Beitrittsländern mit Ausnahme Zyperns und Maltas während einer insgesamt siebenjährigen Frist (so genanntes "2 plus 3 plus 2-Modell") Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Deutschland und Österreich können darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftssektoren die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschränken, solange sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22.03.2006
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Ausländerbeschäftigung
März 2006