Verwaltungsvereinfachung in der SozialversicherungÜberblick über die gesetzlichen Neuregelungen

Durch das "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)" vom 21.03.2005 (BGBl. I 2005, Seite 818) sollen Verwaltungsverfahren im Sozialrecht gestrafft und vereinfacht werden. Schwerpunktmäßig handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Meldeverfahren in der gesetzlichen Sozialversicherung

Ab dem 01.01.2006 müssen die Meldungen und Beitragsnachweise der Arbeitgeber für ihre Beschäftigten zwingend mittels elektronischer Datenübertragung erfolgen. Die Einzelheiten sind im Beitrag "Meldung im automatisierten Meldeverfahren zwingend ab 2006" dargestellt.

Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben (Sozialversicherungsnummer etc.) zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Klarstellend bestimmt das Verwaltungsvereinfachungsgesetz nun, dass der Arbeitnehmer bei mehreren Beschäftigungen diese Pflicht gegenüber allen Arbeitgebern zu erfüllen hat. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung ist mit Bußgeld bis zu 5.000 Euro bewehrt. Diese Regelungen treten ab dem 01.04.2006 in Kraft. Damit soll Problemen entgegengetreten werden, die sich aufgrund verspäteter oder unterlassener Mitteilung des Arbeitnehmers über die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung ergeben (insbesondere einer geringfügigen Beschäftigung bzw. Beschäftigung in der Gleitzone).

Neben der Erstattung der Meldungen hat der Arbeitgeber auch die Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Stelle abzuführen. Vom Beschäftigten zu tragende Teile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags kann der Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug darf grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden.

Nach der Neuregelung des Gesetzes kann der Arbeitgeber nicht erfolgte Beitragseinbehalte ohne zeitliche Beschränkung durch Abzug vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers geltend machen, sofern der Beschäftigte den Beitrag allein trägt. Laut Zentralverband des Deutschen Handwerks betrifft die Neuregelung den seit dem 01.01.2005 vom Beschäftigten allein zu tragenden Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung und den ab 01.07.2005 an vom Versicherten zu tragenden Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 % zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Familienangehörige im Meldeverfahren

Mit dem Gesetz wurde die Meldepflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Familienangehörigen dahingehend konkretisiert, dass die Angabe erforderlich ist, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht. Diese erfreuliche Regelung führt zu einer Vorabklärung des sozialversicherungsrechtlichen Status von mitarbeitenden Familienangehörigen. So wird etwa die Möglichkeit festgestellt, als mitarbeitender Familienangehöriger später Arbeitslosengeld zu beziehen bzw. die fehlende Pflicht Beiträge zu entrichten wegen des sozialversicherungsrechtlichen Statuses des mitarbeitenden Familienangehörigen als Mitunternehmer bzw. wegen bloßer familienhafter Mithilfe.

Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt

Für geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten gibt es künftig nur noch einen einheitlichen Beitragssatz zur Unfallversicherung (im Jahr 2006 1,6 % des Arbeitsentgelts). Der Beitrag kann zusammen mit anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft gezahlt werden.

Krankengeld

Die Berechung des Krankengeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt insbesondere bei freiwillig versicherten Selbständigen künftig ausschließlich auf der Basis des Arbeitseinkommens. Das für die Beitragsbemessung maßgebende Mindesteinkommen spielt nun keine Rolle bei der Berechnung des Krankengeldes mehr.

Zuschüsse zu Lohnersatzleistungen

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den
genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht

April 2005