Verwaltungsvereinfachung in der SozialversicherungMeldung im automatisierten Verfahren zwingend ab 2006

Das "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht" vom 21.03.2005 (BGBl. I 2005, Seite 818) ändert auch die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung in einigen wichtigen Punkten. Künftig sind Arbeitgeber verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Meldungen "nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen" zu erstatten. Außerdem wird ein elektronischer Beitragsnachweis eingeführt.

Arbeitgeber haben die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zuzuleiten, damit die Sozialversicherungsträger über die sozialversicherungsrechtlichen Daten der Beschäftigten Kenntnis erhalten. Bislang können Arbeitgeber die vorgeschriebenen Meldungen und Beitragsnachweise z.B. noch per Post oder Telefax an die Krankenkassen senden. Dies ist ab 01.01.2006 nicht mehr zulässig.

Verwendung von Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen

Arbeitgeber, die Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme verwenden, sollten darauf achten, dass die Programme von der ITSG - Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH - im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen zugelassen wurden. Die ITSG vergibt für zugelassene Programme das GKV-Zertifikat "systemuntersucht". Eine Liste der zugelassenen Programme ist auf den Internetseiten der ITSG abrufbar.

Verwendung von EDV-gestützten Ausfüllhilfen

Als Alternative steht Arbeitgebern die maschinelle Datenübertragung mit Hilfe einer EDV-gestützten Ausfüllhilfe zur Verfügung. Hierzu bieten die Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung das Programm "sv.net" an. Damit können Meldungen zur Sozialversicherung direkt am Monitor eines PC ausgefüllt werden. Die Erfassungsmasken entsprechen weitgehend dem Aufbau der Meldeformulare. Plausibilitätsprüfungen, die das Programm enthält, beugen der Gefahr von unlogischen Eingaben vor.

Externe Abwicklung durch Dienstleister für die Abwicklung der Personalabrechnungen

Kleinbetrieben, für die keine der dargestellten Alternativen in Frage kommt, ist die baldige Kontaktaufnahme mit einem Dienstleister für die Abwicklung von Personalangelegenheiten (z.B. Steuerberater, Rechenzentrum o. Ä.) zu raten, der auch die Meldungen an die Sozialversicherung erstattet.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht

Weiterführende Links:

ITSG - Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH

Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach DEÜV

Liste der von der ITSG zugelassenen Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme
 

April 2005