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Steffen Müller Fotografie

Informationen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die im Zusammenhang mit Corona veröffentlicht wurden.Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Coronabezug

Umsatzsteueranpassung zum 1. Januar 2021

Zur Belebung der Nachfrage wurden im zweiten Halbjahr 2020 die Umsatzsteuersätze für sechs Monate auf 16 % bzw. auf 5 % gesenkt. Seit dem 1. Januar 2021 erfolgt eine Wiederanhebung auf die ursprünglichen Steuersätze von 19 % (Regelsteuersatz) und 7 % (ermäßigter Steuersatz).

Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Für Getränke gilt ab seit dem 1. Januar 2021 wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

Die wesentlichen Punkte finden Sie im Merkblatt des ZDH „Erhöhung des Umsatzsteuersatzes zum 1. Januar 2021“ und in einem nebenstehenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur temporären Umsatzsteuer-Senkung und zur Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze.

Es ist sinnvoll, dass Sie sich mit den notwendigen Anpassungen auseinandersetzen (Änderung in Kassensystemen, Buchhaltung, etc.) und sich mit Ihrem Steuerberater besprechen.



Erleichterungen für Sozialversicherungszahlungen

Für eine Stundung der Beiträge können sich die betroffenen Betriebe formlos unter Bezug auf § 76 Abs. 2 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben.

Viele Krankenkassen boten bereits im Frühjahr 2020 für vom (Teil-)Shutdown betroffene Betriebe vereinfachte Stundungsmöglichkeiten für Sozialversicherungsbeiträge an. Der GKV-Spitzenverband sprach dann auch für den erneuten (Teil-)Shutdown Ende des Jahres 2020 eine Empfehlung für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und Dezember 2020 im vereinfachten Verfahren aus.

Aufgrund der unverändert anhaltenden Pandemieentwicklung und etwaigen Verzögerungen der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen empfiehlt der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen, neben den Beiträgen für die Monate Januar und Februar 2021 nun auch die Beiträge für den Monat März 2021 im vereinfachten Verfahren (ohne Sicherheitsleistung und ohne Stundungszinsen) zu stunden.

Eine Stundung der Beiträge für die Monate Januar, Februar und März 2021 kann von den vom Shutdown betroffenen Arbeitgebern längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 (Fälligkeit am 28. April 2021) beantragt werden.

Sollten nach wie vor Verzögerungen bei der Auszahlung für die beantragten Dezemberhilfen bestehen, so können die Beiträge für den Monat Dezember 2020 weiterhin im vereinfachten Verfahren gestundet werden.

Die gestundeten Beiträge für den Monat Dezember 2020 sind dann spätestens zusammen mit den Beiträgen für den Monat April 2021 fällig und nachzuentrichten.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge für die Monate Dezember 2020 sowie Januar, Februar und März 2021 im vereinfachten Verfahren ist mittels einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.

Hierzu müssen vor allem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag - soweit dies möglich ist - zu stellen.
  • Der Antragsteller muss sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden und die sofortige Einziehung der Beiträge muss für ihn mit erheblichen Härten für verbunden sein.
Bitte beachten Sie:
  • Es handelt sich hier um eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands, die nicht zwingend von allen Krankenkassen umgesetzt werden muss.
  • Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate Dezember 2020 sowie Januar, Februar und März 2021, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Lockdown betroffenen sind.

Betriebe, die sich aufgrund des Shutdowns in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollten sich daher zur Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stundung in Frage kommt, mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen.





Erleichterungen für Steuerzahlungen

Um dringend benötigte Liquidität in den Unternehmen zu halten, können auch Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Messbetrag Gewerbesteuer gestundet bzw. herabgesetzt werden. Die Stundung bzw. Herabsetzung der Gewerbesteuer muss direkt bei der Gemeinde erfolgen.

Auf die üblichen Stundungszinsen können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, unter der Voraussetzung, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Corona-Epidemie ursächlich für die fehlende Liquidität ist. Dazu nehmen Sie bitte mit dem zuständigen Finanzamt und Ihrem Steuerberater Kontakt auf, Informationen finden Sie auch hier. Das Formular für die Beantragung der Steuerstundung finden Sie hier.

Aktuell

Am 15. Februar 2021 sind die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das 1. Quartal 2021 fällig. Die Finanzverwaltung hat am 25. Januar 2021 in einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder klargestellt, dass auch bei der Gewerbesteuer Maßnahmen zur Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund veränderter Verhältnisse infrage kommen, vor allem dann, wenn das Finanzamt bereits Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst hat (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Insoweit können Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Finanzämter sollen bis zum 31. Dezember 2021 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ wirtschaftlich betroffen sind, von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen. Ist die Entwicklung der Einkünfte im Jahr 2021 jedoch positiver als erwartet, sollte der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt mitteilen. In diesem Fall würden die Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden. Dies vermeidet hohe Abschlusszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021.

Die Stundung der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften erfolgt separat unmittelbar gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft nach entsprechenden Grundsätzen.

Weitere Beitragsentlastungsmöglichkeiten enthalten die Regelungen zum Kurzarbeitergeld.



Kinderkrankengeld bei Schul- und Kitaschließung

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 30 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 60 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage. Beachten Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums mit weiteren Informationen.



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