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Peggy Choucair / pixabay.com

Pandemie zu EndeWas gilt in Bezug auf Corona ab Februar 2023?

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist am 2. Februar 2023 außer Kraft getreten. Angesichts des Rückgangs der Zahl der Neuerkrankungen in Deutschland und der zunehmenden Immunität der Bürger sind bundeseinheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nach Ansicht des Verordnungsgebers nicht mehr erforderlich. Die eigentlich bis zum 20. April 2023 befristet geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bereits durch die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 26.01.2023 aufgehoben.

Empfehlungen des Arbeitsministeriums zum betrieblichen Infektionsschutz

Der Verordnungsgeber setzt damit – abgesehen von wenigen Ausnahmen wie für Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege und Arztpraxen  – nunmehr auf Eigenverantwortung und Empfehlungen. Die bisherigen Pflichten werden durch Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten abgelöst. Sie sind auf den Webseiten des Ministeriums veröffentlicht.

Zu den Empfehlungen gehören insbesondere bewährte Schutzmaßnahmen wie die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften), die Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte bei hohem Infektionsgeschehen und Maßnahmen zum Schutz sog. vulnerabler Personen.

Mit den Empfehlungen setzt das Ministerium auf den bewährten Instrumentenkasten. Arbeitgebern wird geraten, schon aus eigenem Interesse erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Belegschaft zu schützen und eine reibungslose Produktion bzw. Dienstleistung zu ermöglichen.

Grundlagen des betrieblichen Infektionsschutzes

Auch unabhängig von Corona sind Arbeitgeber zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Beschäftigten im Betrieb verpflichtet. Schutzpflichten ergeben sich aus den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften wie dem Arbeitssicherheitsgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung sowie aus den zivilrechtlichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch, der für Auszubildende über § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz Anwendung findet.

Handwerksbetriebe erhalten branchenspezifische Hinweise zur Umsetzung des betrieblichen Infektionsschutzes und Praxishilfen auch bei ihrer jeweiligen Berufsgenossenschaft. Unterstützung leisten nach wie vor auch die „Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.



 

Marcus Halder

Sachgebietsleitung Ausbildungsberatung und Berufsbildungsrecht

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