Sozialversicherungsrechtlicher Status von mitarbeitenden Ehepartnern und Familienangehörigen
1. Gesetzliche Neuregelung mit Wirkung ab 01.01.2005 ("Neufälle")
Seit 01.01.2005 haben Arbeitgeber der Einzugstelle bei der Meldung zur Sozialversicherung zusätzlich die Angabe zu machen, ob ein Beschäftigter Ehegatte oder Lebenspartner des Arbeitgebers ist. Diese Regelung bezweckt insbesondere eine Vorabklärung des sozialversicherungsrechtlichen Status dieser Personen als Arbeitnehmer oder als Mitunternehmer. So wird etwa die Möglichkeit festgestellt, als Ehegatte oder Lebenspartner später Arbeitslosengeld zu beziehen bzw. fehlende Pflichtbeiträge nachzuentrichten.
Die Einzugstelle übersendet, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner als Beschäftigter gemeldet wird, an den Betrieb den "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV". Sofern keine der unter 3.2 bis 3.4 sowie 3.6 bis 3.7 aufgeführten Fragen mit "ja" beantwortet wird, entscheidet wie in der Vergangenheit die Einzugstelle (Krankenkasse). Bei dieser Sachlage wird regelmäßig ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bejaht.
Wird eine der genannten Fragen hingegen mit "ja" beantwortet, erfolgt die Einleitung des förmlichen Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Diese entscheidet dann verbindlich, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
An diese Entscheidungen ist jeweils auch die Arbeitsverwaltung (Agenturen für Arbeit) leistungsrechtlich gebunden.
Im Leistungsfall kann ein Sozialversicherungsträger allerdings dann zu einer anderen Entscheidung gelangen, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen zwischenzeitlich geändert haben.
Die etwaige Feststellung, dass die Tätigkeit nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, führt zur Beanstandung und ggf. zur Erstattung der bereits gezahlten Beiträge.
Wie oben angemerkt, gilt dieses neue Statusfeststellungsverfahren für Beschäftigungsverhältnisse von Ehepartnern, die ab 01.01.2005 beginnen ("Neufälle", Meldegrund "10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung").
2. Feststellungsverfahren für ¿Altfälle¿ und sonstige Familienangehörige
Für Beschäftigungsverhältnisse von Ehepartnern, die bereits vor dem 01.01.2005 begonnen haben ("Altfälle"), und für sonstige Familienangehörige ist nach wie vor die Einzugstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) für die Feststellung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, zuständig. Es besteht also auch hier die Möglichkeit, eine verbindliche Entscheidung zur Feststellung der Versicherungspflicht herbeizuführen.
3. Individuelle Beratung im Einzelfall dringend zu empfehlen
Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und zum sozialversicherungsrechtlichen Status von mitarbeitenden Ehepartnern können nicht pauschal beantwortet werden. Dringend zu empfehlen ist eine individuelle Beratung. Neben den Einzugsstellen (Krankenkassen) steht hierfür die Handwerkskammer für München und Oberbayern, Abt. 2.2 Sozial- und Rechtspolitik, jederzeit zur Verfügung.
Weiterführende Links:
Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der Spitzen der Sozialversicherungsträger:
Gemeinsame Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) vom 11.11.2004
Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.2004
Links zum Gesetzestext:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht
November 2005