Erfahren Sie, was es bei Gesellen- und Abschlussprüfungen zu beachten gibt.Wissenswertes rund um die Prüfung
Möglichkeiten zur Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde
Beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise, wenn Sie die Befreiung von einem Unterrichtsfach oder einem Prüfungsbereich beantragen möchten.
Befreiung von Wirtschafts- und Sozialkunde in der Berufsschule
Auszubildende können in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme am Berufsschulunterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Die Berufsschule prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Handwerkskammer kann keine Unterrichtsbefreiung veranlassen oder Bescheinigungen dafür ausstellen.
Vielmehr empfiehlt sich die Teilnahme am kompletten Fächerspektrum der Berufsschule, selbst wenn die Voraussetzungen zur Befreiung von einzelnen Fächern gegeben sind bzw. keine Berufsschulpflicht besteht.
Unterrichtsbefreiung bedeutet nicht Prüfungsbefreiung
Alle Lehrlinge (Auszubildende) im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer für München und Oberbayern müssen, unabhängig von der Befreiung von einzelnen Schulfächern und dem Berufsschulbesuch, an allen Prüfungsbestandteilen der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung teilnehmen. Eine Befreiung von Prüfungsbestandteilen ist bei Auszubildenden nicht möglich. Demnach müssen alle Prüflinge auch die Prüfung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde ablegen – selbst wenn sie von diesem Schulfach befreit wurden. Dies gilt auch, wenn bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen wurde.
Ausnahme: Umschulungsprüfung
Nur im Rahmen einer Umschulung kann die Handwerkskammer für München und Oberbayern von der Ablegung einzelner Prüfungsteile befreien. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Befreiung sind in § 17 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen bzw. der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer für München und Oberbayern festgelegt. Die Bedingungen für eine Befreiung sind:
- Es muss ein Umschulungsvertrag vorliegen.
- Zum Anmeldetermin zur Abschlussprüfung darf die letzte Prüfung in diesem Fach maximal zehn Jahre zurückliegen.
- Die letzte Prüfung in diesem Fach muss vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sein.
Beide Prüfungsordnungen wurden im Zuge der Novelle des Berufsbildungsgesetzes an die neue Handwerksordnung bzw. das neue Berufsbildungsgesetz angepasst. Bisher bestehende Regelungen sind somit nicht mehr anwendbar.
Nachteilsausgleich
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
Beantragen eines Nachteilsausgleichs
Betroffene Personen beantragen den Nachteilsausgleich direkt bei der für Ihre Prüfung zuständigen Körperschaft. Diese ist aus der Übersicht der geschäftsführenden Stellen der Prüfungsausschüsse ersichtlich. Der Antrag kann formlos erfolgen. Die Art der Behinderung ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Anmeldung) nachzuweisen.
Die im Antrag geltend gemachte Behinderung oder Beeinträchtigung wird durch ein aktuelles fachärztliches Attest, Stellungsnahmen und/oder differenzierte Befunde amtlicher Stellen nachgewiesen. Zusätzlich müssen die Auswirkungen des Nachteils auf das Ablegen der Prüfung ersichtlich sein.
Hinweis: Schwangerschaften, vorübergehende Erkrankungen/Verletzungen oder schlechte deutsche Sprachkenntnisse fallen nicht (!) unter die Ausgleichsregelung des § 65 Abs. 1 BBiG bzw. § 42 l Abs. 1 HwO.
Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Legasthenie)
Die Legasthenie ist eine Behinderung, die im Rahmen von Prüfungen anerkannt wird, sofern dies erforderlich ist. Nähere Informationen hierzu enthält unser Merkblatt.
Prüfung nicht bestanden?
Haben Sie die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht bestanden, ist das natürlich erst einmal unerfreulich. Aber es besteht kein Grund zur Sorge. Ihre Ausbildungszeit war deshalb nicht vergeblich. Sie sollten jetzt Folgendes wissen:
- Zunächst erhalten Sie von der prüfenden Stelle einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung.
- Sie können dann die Gesellen- oder Abschlussprüfung zweimal wiederholen. Dies ist frühestens zum nächsten Prüfungstermin möglich. Wurde die Prüfung insgesamt dreimal erfolglos abgelegt, ist in diesem Beruf eine nochmalige Prüfung nicht mehr möglich.
- Bei der Wiederholungsprüfung können Sie sich von Prüfungsleistungen befreien lassen, in denen Sie mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht haben. Hierzu müssen Sie sich aber innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden. Näheres dazu finden Sie in Ihrem Prüfungsbescheid.
- Vergessen Sie nicht, sich rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung anzumelden. Den Anmeldungsschluss erfahren Sie von der prüfenden Stelle.
- Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen bei der prüfenden Stelle Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen nehmen.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Sie können Ihre Ausbildungszeit verlängern. Setzen Sie sich hierzu bitte unverzüglich mit Ihrem Ausbildungsbetrieb in Verbindung und teilen Sie ihm Ihren Verlängerungswunsch mit. Diesen Anspruch haben Sie unabhängig davon, aus welchem Grund die Prüfung nicht bestanden wurde. Für den Fall, dass dann die erste Wiederholungsprüfung erneut nicht bestanden wurde, bleibt das Ausbildungsverhältnis auf Ihren Wunsch auch über diese Prüfung hinaus bestehen. Dies gilt längstens aber insgesamt für ein Jahr, gerechnet ab dem Ende der ursprünglichen Ausbildungsdauer. Falls innerhalb des dann verbleibenden Zeitraums keine weitere Prüfung angeboten würde, endet die Ausbildung dennoch.
Das Ausbildungsverhältnis wurde verlängert
Wurde das Ausbildungsverhältnis verlängert, gelten alle Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag weiter. Sie erhalten die gleiche Vergütung, die dem letzten regulären Lehrjahr entsprach. Der Betrieb unterstützt Sie dann weiterhin bei der Anmeldung zur nächsten Prüfung, bezahlt die Prüfungsgebühren und stellt Ihnen die notwendigen Werkzeuge oder Materialien zur Verfügung.
Das Ausbildungsverhältnis wurde nicht verlängert
Wurde das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert, läuft der Ausbildungsvertrag zu dem im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Datum aus. Danach erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen.
Weitere Fragen zu Ihrem Ausbildungsvertrag beantwortet gerne unsere Ausbildungsberatung.
Ausbildungsberatung
Die Ausbildungsberater und Ausbildungsberaterinenn der Handwerkskammer sind die ersten Ansprechpartner für alle Beteiligten rund um die Ausbildung.
Prüfungsanforderungen
Durch die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Hierzu soll er nachweisen, dass er er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lernstoff vertraut ist. Einzelheiten regelt die jeweilige Ausbildungsordnung.
Prüfungsgliederung
Je nach Ausbildungsberuf sind Prüfungen unterschiedlich aufgebaut. In der Ausbildungsordnung ist festgelegt, wie sich die Prüfung gliedert.
Konventionelle Prüfung
Während der Berufsausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt. Die Ablegung der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Das Ergebnis der Prüfung fließt jedoch nicht in das Ergebnis der Endprüfung ein.
Am Ende der Ausbildungszeit steht die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Diese gliedert sich in einzelne Prüfungsbereiche, denen unterschiedliche Prüfungsinstrumente zugrunde liegen.
Prüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen ("Gestreckte Prüfung")
In diesem Fall entfällt die Zwischenprüfung. An Ihre Stelle tritt der erste Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung. Dessen Ergebnis fließt zu einem in der Ausbildungsordnung festgelegten Anteil in das Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ein. Die Prüfung findet zu einem genau festgelegten Zeitpunkt im Verlauf der Ausbildung statt. Kann ein Prüfling unverschuldet (beispielsweise wegen Krankheit) nicht an der Prüfung teilnehmen, erhält er einen neuen Termin oder legt die Prüfung ausnahmsweise zum Ende der Ausbildung ab. Meldet sich der Prüfling zum regulären Termin dagegen erst gar nicht an, so gilt die sogenannte "Teilnahmefiktion". Der erste Teil der Prüfung wird mit null Punkten bewertet, die Zulassungsvoraussetzung zum zweiten Teil ist jedoch erfüllt.
Der zweite Teil wird stets am Ende der Ausbildungszeit abgelegt. Dabei werden Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, nur insoweit einbezogen, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. Dadurch wird eine Entzerrung der Prüfung über die gesamte Ausbildungszeit erreicht.
Für die Teilnahme an den einzelnen Prüfungen ist jeweils ein getrenntes Zulassungsverfahren erforderlich.
Prüfungsinstrumente
Moderne Prüfungen orientieren sich an den jeweiligen beruflichen Handlungskompetenzen. Diese Kompetenzen werden innerhalb der einzelnen Prüfungsbereiche, die sich an Tätigkeitsfeldern der Berufspraxis ausrichten, festgestellt. In der Ausbildungsordnung beschreiben sogenannte Prüfungsinstrumente, wie in der Prüfung vorgegangen wird und was für die Bewertung gegenständlich ist. Für jeden Prüfungsbereich ist mindestens ein Prüfungsinstrument festgelegt.
Nachfolgend finden Sie die Beschreibung der für das Handwerk wichtigsten Prüfungsinstrumente:
Schriftliche Aufgaben
Der Prüfling bearbeitet schriftlich berufstypische Aufgaben. Dabei entstehen Ergebnisse wie beispielsweise Lösungen zu einzelnen Fragen, Geschäftsbriefe, Stücklisten, Schaltpläne oder Bedienungsanleitungen. Bewertet werden die fachliche Richtigkeit der Lösungen sowie das Verständnis für fachliche Zusammenhänge. Zusätzlich können auch die Beachtung formaler Aspekte wie Gliederung, Aufbau und Stil bewertet werden (beispielsweise wenn ein Geschäftsbrief zu erstellen ist).
Prüfungsprodukt/Prüfungsstück
Der Prüfling erhält die Aufgabe, ein berufsspezifisches Produkt zu fertigen. Beispiele für ein solches Prüfungsprodukt/Prüfungsstück sind ein Metall- oder Holzerzeugnis, ein Computerprogramm, ein Marketingkonzept, eine technische Zeichnung etc. Zu bewerten ist das Arbeitsergebnis. Während des Arbeitsprozesses kontrolliert eine Aufsichtsperson, ob der Prüfling selbstständig arbeitet und keine unzulässigen Hilfsmittel verwendet.
Arbeitsprobe
Der Prüfling erhält die Aufgabe, eine berufstypische Arbeit durchzuführen. Es kann sich beispielsweise um eine Dienstleistung oder eine Instandhaltung handeln. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeits-/Vorgehensweise und das Arbeitsergebnis. Die Durchführung der Arbeitsprobe erfolgt in Anwesenheit des Prüfungsausschusses.
Arbeitsaufgabe
Die Arbeitsaufgabe besteht aus einer vom Prüfungsausschuss entwickelten berufstypischen Aufgabe, bei der im Gegensatz zur Arbeitsprobe und zum Prüfungsprodukt/Prüfungsstück auch die prozessrelevanten Kompetenzen (beispielsweise Handhabung von Werkzeugen und Maschinen) bewertet werden.
Darüber hinaus können auch Arbeitsergebnisse und/oder Arbeits-/ Vorgehensweisen bewertet werden. Grundlage der Bewertung sind die Instrumente "Situatives Fachgespräch", "Präsentation" und/oder "Schriftliche Aufgaben". Es ist zusätzlich möglich, eine Dokumentation, praxisbezogene Unterlagen, eine Beobachtung der Durchführung und die Inaugenscheinnahme des Arbeitsergebnisses in die Bewertung mit einzubeziehen. Sofern die Dokumentation Teil des berufstypischen Arbeitsergebnisses ist, kann eine eigenständige Bewertung erfolgen. Dieses Prüfungsinstrument wurde bereits in einigen Ausbildungsordnungen umgesetzt (beispielsweise Feinwerkmechaniker/in, Kraftfahrzeugmechatroniker/in, u.a.).
Fachgespräch
In einem Fachgespräch werden Fachfragen und fachliche Sachverhalte erörtert. Dabei handelt es sich um die Diskussion von Problemen, Lösungen oder Vorgehensweisen. Folgende spezifische Ausprägungen können unterschieden werden:
- Fallbezogenes Fachgespräch
- Auftragsbezogenes Fachgespräch
- Situatives Fachgespräch
Präsentation
Der Prüfling stellt in einem Vortrag ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln einen berufstypischen Sachverhalt, berufliche Zusammenhänge oder die Lösung einer vorab gestellten (separat bewerteten) Aufgabe dar und beantwortet ggf. auf den Vortrag bezogene Verständnisfragen. Gegenstand der Bewertung der Präsentation können beispielsweise fachliche und kommunikative Kompetenzen, die Form der Darstellung, Präsentationstechnik sein.
Prüfungsvorbereitung
Für ein gutes Ergebnis bei der Gesellen- oder Abschlussprüfung ist eine gezielte Prüfungsvorbereitung entscheidend. Im Folgenden finden Sie Anregungen für eine sinnvolle Gestaltung der Vorbereitungszeit. Damit sind nicht nur die Wochen unmittelbar vor der schriftlichen oder praktischen Prüfung gemeint.
Bereits die Zwischenprüfung bzw. der Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung ist ein wichtiges Instrument zur Ermittlung des Leistungsstandes. Das Ergebnis dieser Prüfung sollte daher dazu verwendet werden, die erkannten Defizite abstellen während der verbleibenden Ausbildungszeit abzustellen.
Lernangebote und Übungen im Ausbildungsbetrieb
Geben Sie dem Auszubildenden frühzeitige und angemessene Möglichkeiten, sich während der Arbeitszeiten intensiv auf die Prüfungen vorzubereiten. Stellen Sie durch ein rechtzeitig stattfindendes Ausbildungsgespräch fest, wo Defizite des Auszubildenden bestehen und wie diese noch in der verbleibenden Vorbereitungszeit behoben werden können. Besonders für den praktischen Teil der der Gesellen- oder Abschlussprüfung bietet es sich an, dem Auszubildenden Gelegenheit zu geben, praktische Übungen durchzuführen und zu wiederholen. Dabei ist Hilfestellung durch Meister und Gesellen sinnvoll und wünschenswert. Vergessen Sie nicht, das Ergebnis der Übung mit dem Auszubildenden zu besprechen!
Prüfungsvorbereitungskurse
Viele Bildungsträger bieten Vorbereitungskurse auf die Gesellen- oder Abschlussprüfung an. Darin werden schwerpunktmäßig und intensiv wichtige Inhalte besonders aus der praktischen Berufsausbildung wiederholt.
Erkundigen Sie sich bei der für Ihrer prüfenden Stelle, welche Angebote bestehen. Zum Teil finden Prüfungsvorbereitungskurse auch in den Bildungszentren der Handwerkskammer statt.
Link
Alte Prüfungen und Musterprüfungsaufgaben
Eine weitere Möglichkeit zur Prüfungsvorbereitung kann die Bearbeitung Prüfungsaufgaben aus früheren Prüfungen sein. Im Handwerk sind jedoch nicht alle verbrauchten Prüfungen zum Erwerb freigegeben. Zu einigen Ausbildungsberufen werden von Innungen, Berufsverbänden, Fachorganisationen usw. Musterprüfungsaufgaben angeboten. Diese sind zum Teil kostenlos im Internet abrufbar. Fragen Sie im Einzelfall bei ihrer prüfenden Stelle nach.
Informationen zu alten Prüfungsaufgaben für die Prüfungen der Handwerkskammer finden Sie beim jeweiligen Beruf.
Assistierte Ausbildung
Bei der Assistierten Ausbildung (AsA) handelt es sich um Fördermaßnahmen der Agenturen für Arbeit für Auszubildende und Betriebe. Sie kann dabei helfen, eine Ausbildung erfogreich abzuschließen, z. B. bei schlechten Leistungen in der Berufsschule bzw. lückenhaftem fachtheoretischem Wissen oder durch Schwierigkeiten im Betrieb oder in der Familie. Durch persönliche Beratung, Hilfestellung oder Nachhilfe soll der Abbruch verhindert und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gefördert werden.
- Nähere Informationen zur AsA erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.
- Die AsA wird in der Regel von regionalen Bildungsträgern durchgeführt, die von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter dafür beauftragt wurden.
Statistik
Im Bezirk der Handwerkskammer für München und Oberbayern werden jährlich rund 7.000 Prüfungen durchgeführt.
Die Anzahl und Zusammensetzung der Prüflinge in den einzelnen Berufen sowie Informationen zum Prüfungserfolg sowie weitere Informationen zum oberbayerischen Handwerk werden von uns regelmäßig veröffentlicht.
Weitere Informationen
Zulassungsvoraussetzungen für die Gesellen- oder Abschlussprüfung
Um an der Gesellen- oder Abschlussprüfung teilnehmen zu können, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Über die Zulassung entscheidet bei Gesellenprüfungen der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Abschlussprüfungen die zuständige Stelle.
Informieren Sie sich bei den Rechtsgrundlagen, welche Zulassungsmöglichkeiten es gibt.