Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bei der Handwerkskammer?
- Rechtsgrundlage ist § 91 Abs I Ziff 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) i.V.m. der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK.
- Es muss ein allgemeines Bedürfnis für die öffentliche Bestellung vorliegen.
- Es müssen die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) erfüllt sein. Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber
a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder
b) als Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Geschäftsführer einer juristischen Person im Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist - Der Bewerber muss persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet sein.
- Der Bewerber muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, er darf keine Eintragung im Zentralregister haben.
Wichtig: Der Bestellung selbst geht in aller Regel eine gesonderte Fachkundeüberprüfung voraus.
Die Antragsunterlagen
Liegen diese allgemeinen, keinesfalls jedoch schon abschließend aufgezählten, Mindestgrundvoraussetzungen vor, so reicht für Handwerker mit Betriebssitz im Regierungsbezirk Oberbayern zunächst ein "Bewerbungs-Zweizeiler" unter Angabe der Handwerksrolleneintragungsnummer (Betriebsnummer) an die
Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Sachverständigenwesen, Frau Schaumann -
Max-Joseph-Straße 4, 80333 München
Bitte dem Erstschreiben noch keine Lichtbilder, Zeugnisse u.ä. beifügen!
Sie erhalten dann von uns ein Schreiben in welchem alle erforderlichen Unterlagen aufgeführt sind. Wir bitten Sie höflichst - bei Interesse an der Bestellung - diese Unterlagen gesammelt und in einer Sendung einzureichen oder nutzen Sie die Online-Einreichung im Kundenportal!
Der Online-Antrag
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