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Wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Neuregelungen zum Jahresbeginn 2015

Zum 1. Januar 2015 treten im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechtes wichtige Neuregelungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick:

Neuregelungen im Bereich des Sozialrechts

Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent gesenkt. Der Arbeitgeberanteil bleibt mit 7,3 Prozent festgeschrieben. Krankenkassen können einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, der vom Mitglied zu tragen ist.

Für freiwillig versicherte selbständige Handwerkerinnen und Handwerker ohne Krankengeldanspruch gilt nach dem Gesetz ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 % (mit Krankengeldanspruch: 14,6 %). Hinzu kommt ein in der Übersicht des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung genannter Zusatzbeitrag.

Eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier.

Elektronische Gesundheitskarte

Seit 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte für die Inanspruchnahme von Leistungen. Die alten Versichertenkarten haben zum 31. Dezember 2014 ihre Gültigkeit verloren.

Ausweitung der Zeitgrenzen in der kurzfristigen Beschäftigung

Das Tarifautonomiestärkungsgesetz sieht vor, dass vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 die kurzfristige Beschäftigung, die ab Januar 2015 beginnt, innerhalb eines Kalenderjahres längstens 3 Monate (bisher 2 Monate) oder 70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage) ausgeübt werden kann.

Mini- und Midijobs - Wegfall der Bestandsschutz- und Übergangsregelungen

Ab 01. Januar 2015 gelten für Alt-Midijobs (Beginn vor 2013) mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 400,01 und 450 Euro die Regelungen eines Minijobs (Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung).

Bisher wurden die Gleitzonenregelungen bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 800,01 und 850 Euro, die vor 2013 begannen, nicht angewendet. Dies gilt bei einer durchgehend ausgeübten Beschäftigung auch über den 31. Dezember 2014 hinaus, sofern der Arbeitnehmer nicht die Anwendung der Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt hat.

Für Alt-Minijobber (Beginn vor 2013) mit einem Verdienst von weiterhin unter 400 Euro gilt auch künftig Rentenversicherungsfreiheit. Ein Befreiungsantrag ist erst ab einem Verdienst ab 400,01 Euro zu stellen. Weitere Information erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.

Rechengrößen in der Sozialversicherung und fürs Handwerk maßgebende Werte

Mittels der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 werden zum 1. Januar 2015 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erhöht. Die insbesondere für das Handwerk maßgebenden Werte finden Sie hier.

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Durch die Beitragssatzverordnung 2015 wird der Beitragssatz ab dem 1. Januar 2015 auf 18,7 Prozent festgesetzt. Er sinkt damit gegenüber 2014 um 0,2 Prozentpunkte.

Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung

Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften erhöhen sich die Beiträge auf 2,35 Prozent bzw. 2,6 Prozent für kinderlose Mitglieder.

Neue Sachbezugswerte

Der Wert, der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung bleibt unverändert bei monatlich 229 Euro. Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft erhöht sich auf monatlich 223 Euro (Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Künstlersozialabgabe

Durch das Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird die Prüfung der Künstlersozialabgabe in den Betrieben durch die Deutsche Rentenversicherung erheblich ausgeweitet. Betriebe, die bereits bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, sowie Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten werden im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfungen geprüft. Von den Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten, die bisher nicht abgabepflichtig waren, werden alle vier Jahre nur 40 % geprüft.

Für die Künstlersozialabgabe gilt nun eine Bagatellgrenze. Übersteigt die Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Kalenderjahr nicht 450 Euro, ist keine Künstlersozialabgabe zu entrichten.

Einführung eines Pflegeunterstützungsgeldes

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erhalten Angehörige von Pflegebedürftigen Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie eine bis zu 10-tägige Freistellung vom Arbeitsplatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber hat.



Neuregelungen im Bereich des Arbeitsrechts

Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes

Ab 1. Januar 2015 gilt in Deutschland durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind gegenüber ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Weitere Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn finden Sie hier.

Verlängerter Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld verlängert das Bundesarbeitsministerium die geltende längere Anspruchsdauer auf Kurzarbeitergeld von maximal 12 statt 6 Monaten auf das Jahr 2015.

Einführung des Elterngeld Plus und einer flexibleren Elternzeit

Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das für Geburten ab dem 01. Juli 2015 gilt, wird ein Elterngeld Plus eingeführt, durch das Mütter oder Väter, die bereits während der Elternzeit in Teilzeit berufstätig werden, künftig bis zu 28 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld erhalten.

Auch die Inanspruchnahme der Elternzeit wird flexibler gestaltet. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

Änderungen beim Anspruch auf Familienpflegezeit

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit, Familie, Pflege und Beruf erhalten Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit zur Pflege naher Angehöriger. Sie können ihre Arbeitszeit bis zu 2 Jahre auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren, sofern keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zur Ausbildung Beschäftigten.

Arbeitsaufnahme von Ausländern und Asylbewerbern

Durch das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer kann Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, bereits seit 06. November 2014 durch Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.

Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten.

Seit 11. November 2014 wird gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die Zustimmung zur Beschäftigungsausübung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie Hochschulabsolventen in Engpassberufen sind, eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben oder sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten.



Individuelle Beratung

Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Rechtsberater der Handwerkskammer zur Verfügung.

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Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

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Marcus Halder

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