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Für Kleinunternehmer gelten seit dem 01.01.2025Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Zum Jahreswechsel wurde § 19 UStG geändert und § 19a UStG neu eingefügt.

Zentrale Neuerungen im Überblick:

  • Die Grenze für den Vorjahresumsatz wurde auf 25.000 EUR angehoben.
  • Die Grenze für den Umsatz des laufenden Jahres wurde auf 100.000 EUR angehoben.
  • Beide Beträge beziehen sich nun jeweils auf Nettoumsätze. 
  • Nur die Umsätze, die bis zum Schwellenwert von 100.000 EUR erzielt werden, bleiben umsatzsteuerfrei. Alle darüber hinausgehenden Umsätze im selben Kalenderjahr unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Regelbesteuerung. Behalten Sie den laufenden Umsatz daher immer im Blick.
  • Bei Neugründungen gilt im Gründungsjahr die untere Umsatzgrenze von 25.000 EUR. Umsätze bis zu diesem Betrag sind steuerfrei. Eine Hochrechnung auf ein volles Kalenderjahr erfolgt nicht mehr. Allerdings unterliegt bereits der Umsatz, der diese Grenze von 25.000 EUR überschreitet, der Steuerpflicht.
  • Kleinunternehmer sind nun verpflichtet, auf die Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG hinzuweisen.
  • Neu ist auch die Anwendbarkeit für Umsätze innerhalb der EU. Hierfür gibt es ein besonderes Meldeverfahren.

Wie bisher gilt:

  • Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung schließt den Vorsteuerabzug aus.
  • Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist möglich (Optionsmöglichkeit).

Noch ein Hinweis zur E-Rechnung:
Kleinunternehmer i. S. d. UStG müssen E-Rechnungen empfangen und weiterverarbeiten können. Die Finanzverwaltung stellt über Elster einen kostenfreien E-Rechnungs-Viewer zur Verfügung, mit dem im XML-Format empfangene E-Rechnungen lesbar dargestellt werden können.
Es besteht aber keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Diese Erleichterung ergibt sich aus § 34a UStDV. 

Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Steuerberater über die konkreten Auswirkungen auf Sie.

 

Ansprechperson für Fragen zum UStG ist Ihr Steuerberater