Weitere Änderungen im Rentenrecht ab 1. Januar 2004
Um den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 19,5 % zu stabilisieren, wurden durch das Zweite und Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze zum 1. Januar 2004 folgende Maßnahmen umgesetzt:
- Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 wird ausgesetzt.
- Ab 1. April 2004 tragen die Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag in Höhe von 1,7 % zur Pflegeversicherung.
- Beitragssatzänderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden zeitnah an die Rentnerinnen und Rentner weitergegeben, d.h. sie sollen bereits im Laufe des Jahres 2004 von den Beitragssatzsenkungen durch die Gesundheitsreform profitieren. Ab dem 1. April 2004 werden Änderungen des Beitragssatzes bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente bereits berücksichtigt, wenn die Änderung drei Monate vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (also erstmals zum 1. Januar 2004). Dasselbe gilt ab dem 1. April 2004 für den Beitragszuschuss der freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentner.
- Der Rentenauszahlungstermin für Neurentner, deren Rente am 1. April 2004 beginnt, wird künftig auf das Monatsende verschoben.
- Die Mindestschwankungsreserve wird von 50 % auf 20 % einer Monatsausgabe abgesenkt.
Links zum Gesetzestext:
Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Weiterführende Links: