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Arbeitsrechtliche RegelungenUkraine: Aufenthalt und Beschäftigung von Vertriebenen

Aufgrund des im Februar 2022 ausgebrochenen Krieges in der Ukraine sind viele Schutzsuchende nach Deutschland gekommen. Daher stellt sich die Frage, was aufenthalts- und arbeitsrechtlich grundlegend zu beachten ist.

Einreise

Ukrainische Staatsangehörige dürfen prinzipiell visumsfrei nach Deutschland einreisen. Die Einreisenden benötigen dafür im Allgemeinen einen biometrischen Reisepass. Nach der Einreise dürfen sie sich für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland aufhalten.

Der Aufenthalt kann auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort in Form einer Aufenthaltserlaubnis um weitere 90 Tage verlängert werden. Die zuständige Ausländerbehörde ist im BAMF-NAvI zu finden.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat mit der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) vom 7.3.2022 eine Rechtsverordnung erlassen, mit der aus der Ukraine Vertriebene im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. So erhalten diese Personen Zeit, einen Aufenthaltstitel einzuholen. Die Verordnung ist am 9.3.2022 in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31.8.2022.

Es ist in jedem Fall sinnvoll, bis dahin umgehend eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen, da beispielsweise der Arbeitsmarktzugang erst mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt wird.



Asyl

Es ist nicht erforderlich, einen Asylantrag zu stellen (Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht laut Webseite des BMI unabhängig davon fort). Hintergrund ist Folgendes:



Aufenthaltstitel und Beschäftigung

Flüchtende aus der Ukraine können schon jetzt eine länger gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 AufenthG beantragen. In der Regel ist hierfür die Ausländerbehörde zu kontaktieren, in deren Zuständigkeit die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Während des visumfreien Aufenthalts ist eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht gestattet.

Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beinhaltet grundsätzlich ebenfalls keine Arbeitserlaubnis. Es bedarf vielmehr einer gesonderten Erlaubnis, d. h., eines Aufenthaltstitels, der die gewünschte Erwerbstätigkeit erlaubt, § 24 Abs. 6 AufenthG. Das BMI kündigt auf seiner Webseite allerdings an, dass die Ausländerbehörden Aufenthaltserlaubnisse, die eine Erwerbstätigkeit gestatten, erteilen werden, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht (Bitte Erlaubnis aus dem jeweiligen Aufenthaltstitel entnehmen).

Am 4.3.2022 hatte der Europäische Rat den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen getroffen. Damit kommt der o. g. § 24 AufenthG für den vom Ratsbeschluss umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung. Den vorübergehenden Schutz können insbesondere Staatsangehörige der Ukraine, die sich bis zum 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten hatten und infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte vertrieben wurden, in Anspruch nehmen.



Ausbildung

Eine im Vergleich zur Dauer der Ausbildung möglicherweise kürzere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels steht von Gesetzes wegen weder dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages noch dessen Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer entgegen.

Wichtig: Allerdings besteht für den Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb ein Beschäftigungsverbot, sofern kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt.

Gegebenenfalls muss sichergestellt werden, dass nach dem zeitlichen Ablauf eines befristeten Aufenthaltstitels und vor einer Weiterbeschäftigung ein neuer Aufenthaltstitel vorliegt.

Entsprechend einer Verlautbarung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks haben sich die zuständigen Bundesministerien und die Bundesagentur für Arbeit dahin abgestimmt, dass als weitere Grundlage für Aufenthalte zum Abschluss betrieblicher Berufsausbildungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach § 16a AufenthG in Betracht kommt. Wichtige Bedingung ist insoweit allerdings der Nachweis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts.

Im Ergebnis kann auf dieser Basis die Berufsausbildung abgeschlossen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft beantragt werden, § 18a AufenthG.



Corona-bedingte Einreisebeschränkungen

In Bezug auf die Corona-Pandemie und die Coronavirus-Einreiseverordnung wird die Ukraine seit dem 27.2.2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Zu beachten ist insoweit, dass zwar eine allgemeine Testpflicht vor der Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr besteht, siehe CoronaEinreiseV.