Ab 01.01.2003:Strenge AGB-Kontrolle für alle Formulararbeitsverträge
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle) gilt ab 01.01.2003 für alle Formulararbeitsverträge einschließlich derjenigen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Diese AGB-Kontrolle wurde durch die sog. Schuldrechtsreform (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I 2001, Seite 3138) auch auf arbeitsrechtliche Formularverträge erstreckt.
Im Beitrag "Arbeitsverträge unterliegen seit 01.01.2002 strenger AGB-Kontrolle" wurde hierüber bereits berichtet. Zu beachten ist die gesetzliche Übergangsregelung, die diese AGB-Kontrolle in zwei Stufen einführt: Das neue Recht gilt zum einen bereits für alle ab dem 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverträge; für davor abgeschlossene Arbeitsverträge gibt es zum anderen noch eine bis 31.12.2002 laufende Übergangsfrist.
Zweck der Übergangsfrist ist es, eine Anpassung dieser Verträge an das neue Recht zu ermöglichen. Ab dem 01.01.2003 findet das neue Recht auch auf die sog. "Altverträge" Anwendung. Namhafte Arbeitsrechtsexperten gehen davon aus, dass aufgrund der neuen AGB-Kontrolle viele bisher gebräuchliche und zulässige Vertragsklauseln nun auf dem Prüfstand der Arbeitsgerichte stehen, z.B. Widerrufsvorbehalte, Ausschlussfristen, Vertragsstrafen usw.
Ausgenommen von der neuen AGB-Kontrolle sind u.a. Tarifverträge. Das heißt, jedenfalls diejenigen Arbeitsverträge, die Tarifverträge vollständig in Bezug nehmen, unterliegen nicht der strengen AGB-Kontrolle ("Tarifverträge sind gerichtsfest").
Im Übrigen lassen sich die konkreten Auswirkungen der Gesetzesänderung nach wie vor nicht klar vorhersagen. Klarheit wird hier erst die künftige Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, bringen. Eine individuelle Beratung ist deshalb dringend zu empfehlen. Insoweit ist auch auf unser Dienstleistungsangebot zu verweisen.
Stand: Oktober 2002