
Seit 1. Januar 2019 gilt eine neue Richtlinie für den Abruf von Innovationsgutscheinen.Schnelles und einfaches Förderprogramm
Innovationsgutscheine unterstützen Handwerksbetriebe, die neue Produkte entwickeln oder verbessern. Das Verfahren ist ganz einfach: Handwerksbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern können ohne großen bürokratischen Aufwand Innovationsgutscheine beantragen. Gefördert werden z. B. Machbarkeitsstudien, Prototypenbau oder Produkttests, also Aufträge, die an externe Entwicklungsdienstleister vergeben werden.
Das ist neu: Aus drei mach' zwei
Zum 1. Januar 2019 trat – unter Mitwirkung der Handwerkskammern – die überarbeitete Richtlinie in Kraft. Künftig gibt es nur noch zwei Varianten des Innovationsgutscheins (IG), den IG standard und den IG spezial.
Voraussetzung für den IG standard sind zuwendungsfähige Kosten zwischen 4.000 und 30.000 Euro sowie die Beauftragung eines externen Forschungs- und Entwicklungsdienstleisters. Die Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Zusätzlich jeweils 10 Prozent, wenn
- eine Hochschule/Forschungseinrichtung beauftragt wird und/oder
- der Unternehmenssitz in einem Gebiet "mit besonderem Handlungsbedarf" liegt und/oder
- das Unternehmen weniger als 10 Mitarbeitern hat (neu).
Jedoch maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Der IG spezial setzt zuwendungsfähige Kosten zwischen 30.000 und 80.000 Euro sowie die Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung bzw. Hochschule voraus. Die Zuschusshöhe ist hierbei 50 Prozent, wenn ein unabhängiger Fachmann sein Votum gibt.
Innerhalb von 24 Monaten können für ein Unternehmen maximal drei Innovationsgutscheine bewilligt werden.
Zuwendungsberechtigt
Gefördert werden alle Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern und maximal 10 Millionen Euro Umsatz/Jahresbilanz mit Sitz/Niederlassung in Bayern. Ebenso werden Gründer gefördert.
Ansprechpartner
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Telefon 089 5119-268
Fax 089 5119-311
Energie- und Umweltberatung
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