Rentenreform 2001
Die Änderungen durch das Altersvermögens- und das Altersvermögensergänzungsgesetz haben auch für die Arbeitgeber und die Selbständigen im Handwerk selbst erhebliche Auswirkungen. Über die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelnen informiert die Broschüre "Rentenreform 2001 - Das Wichtigste im Überblick", die bei den Landesversicherungsanstalten und der BfA bezogen werden kann.
In der betrieblichen Altersversorgung haben ab dem 1.1.2002 alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, d.h. den Aufbau einer zusätzlichen Absicherung für das Alter und den Fall einer Erwerbsminderung aus ihrem Entgelt. Ob und wie sich der Arbeitgeber mit Zuschüssen hierbei zu beteiligen hat hängt von den tariflichen bzw. arbeits-vertraglichen Regelungen ab (wie bisher bei der Vermögensbildung). Allerdings kann der Arbeitgeber die Form der betrieblichen Altersvorsorge bestimmen (z. B. Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Direktversicherung).
Die Ansprüche sind - soweit sie vom Arbeitnehmer finanziert werden - sofort, bei Finanzierung durch den Arbeitgeber zukünftig bereits nach 5 Jahren des Bestehens und Vollendung des 30.Lebensjahres unverfallbar.
Daneben besteht für alle rentenversicherungspflichtigen Personen - und deren Ehegatten - die Möglichkeit einer geförderten privaten Vorsorge. Eine selbständige Friseurmeisterin z.B. kann auch eine durch Zulage oder über den Sonderausgabenabzug steuerlich geförderte private Altersvorsorge aufbauen, wenn zwar sie selbst von der Rentenversicherungspflicht befreit ist aber ihr Ehegatte rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist. Bevor jedoch Verträge abgeschlossen werden, sollte in jedem Falle abgewartet werden bis die notwendigen Zertifizierungen erfolgt sind.
September 2001