Rentenbeitrag bleibt 2006 bei 19,5 % - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird vorgezogen
Infolge des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2005, Seite 2269) wird der Rentenversicherungsbeitragssatz auch im Jahr 2006 weiterhin bei 19,5 Prozent liegen. Um den Beitragssatz stabil zu halten zu können, wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge vorgezogen.
Ab dem Jahr 2006 sind die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die bisher in der Regel am 15. des auf die Lohnzahlung folgenden Monats zu entrichten waren, bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zur Zahlung fällig, in dem der Lohn erarbeitet wurde. Soweit das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig feststeht, ist ein verbleibender Restbetrag am Ende des darauffolgenden Monats - mit dem nächsten Beitrag - zur Zahlung fällig.
Das bisherige Recht enthielt zudem folgende Regelungen:
Die Sozialversicherungsbeiträge sind erst am 25. des Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1. bis zum 15. des Monats zu zahlen ist.
Ist ein Teil des Arbeitsentgelts - zum Beispiel nach einer Abschlagszahlung - erst nach dem 10. des Folgemonats auszuzahlen, sind restliche Sozialversicherungsbeiträge innerhalb einer Woche nach Zahlung des weiteren Teils des Arbeitsentgelts fällig.
Diese Regelungen entfallen ab dem 1. Januar 2006.
Die Neuregelung würde für die Betriebe zu einer Doppelbelastung im Januar 2006 führen. Denn am 16. Januar 2006 (dem ersten Arbeitstag nach dem Sonntag, 15. Januar 2006) wären die Beiträge für den "Lohnmonat" Dezember 2005 und am 27. Januar 2006 (drittletzter Bankarbeitstag im Januar 2006 ) für den "Lohnmonat" Januar 2006 zu leisten. Um die Betriebe nicht zu überfordern, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Danach werden die "Januarbeiträge" erst in den Monaten Februar 2006 bis Juli 2006 zu je einem Sechstel fällig, soweit sie nicht bis zum 27. Januar 2006 gezahlt sind.
Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Beitragsforderungen zu beantragen.
Die Vorziehung des Zahlungstermins auf das Monatsende gilt auch für die Fälligkeit der Beiträge der selbständig Tätigen für die freiwillige Krankenversicherung und für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
Links zum Gesetzestext:
Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
August 2005