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Neuregelungen zur Künstlersozialabgabe

Zum 1. Januar 2015 tritt das kürzlich verabschiedete "Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSA-StabG)" in Kraft.

Die das Handwerk betreffenden wesentlichen Änderungen sind im Folgenden kurz dargestellt:

Einführung einer Bagatellgrenze

Grundsätzlich ist die Künstlersozialabgabe für Honorare an alle Künstler und Publizisten für ihre künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten zu entrichten, wenn diese "nicht nur gelegentlich" beauftragt werden. Der bisherige unbestimmte Rechtsbegriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung brachte insbesondere kleinen Betrieben, die nicht zu den typischen "Verwertern" zählen, aber z. B. kleine Werbeaufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben, Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob die Künstlersozialabgabe zu leisten ist.  Die Neuregelung in Form einer sogenannten Bagatellgrenze von 450 Euro im Kalenderjahr konkretisiert nun eine "nicht nur gelegentliche" Auftragserteilung und bringt Betrieben mehr Rechtsklarheit und -sicherheit. Künftig sind Aufträge mit einem abgabepflichtigen Volumen von in der Summe bis zu 450 Euro pro Jahr von der Künstlersozialabgabe befreit.

Prüfung der Künstlersozialabgabe

Die Prüfung der Künstlersozialabgabe in den Betrieben wird ab 2015 erheblich ausgeweitet und ab diesem Zeitpunkt von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung geprüft. Betriebe, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, werden regelmäßig im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Dies gilt auch für Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten. Von den Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten, die bisher nicht abgabepflichtig waren, werden alle vier Jahre nur 40 % geprüft. Betriebe, die nicht geprüft werden, sollen jedoch von den Betriebsprüfern über die Künstlersozialabgabe informiert werden. Diese Information erfolgt schriftlich und muss vom Betrieb bestätigt werden. Bei Nichtabgabe der Bestätigung, muss die Deutsche Rentenversicherung eine Prüfung der Künstlersozialabgabe vornehmen.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes

Weiterführende Links:

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. Juli 2014: Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz beschlossen

Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Künstlersozialversicherung

Information der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung der Künstlersozialabgabe

Internetauftritt der Künstlersozialkasse 

August 2014

Matthias Carl

Matthias Carl

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