Neuregelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG, BGBl I 2008, S. 2130 ff.) sollen die Organisationsstrukturen der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderten Strukturen der Wirtschaft angepasst, die sogenannte "Altlastenproblematik" gelöst und die Verwaltungsstrukturen modernisiert werden. Die Neuregelungen treten stufenweise in Kraft. Nachfolgend werden die wesentlichen neuen Regelungen dargestellt, die für Handwerksbetriebe relevant sind:

Erweitertes sozialversicherungsrechtliches Meldeverfahren ab 2009

Das sozialversicherungsrechtliche Meldeverfahren wird ab 1. Januar 2009 erweitert. Arbeitgeber müssen künftig im Rahmen der Jahresmeldung und der Abmeldung Daten, die die gesetzliche Unfallversicherung ihrer Beschäftigten betreffen, personenbezogen an die Einzugsstellen melden, § 28a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV. Die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind in der Regel die Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ("Minijob-Zentrale"). Neu zu melden sind

  • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt
  • die von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden
  • die Mitgliedsnummer des Handwerksbetriebes/Beschäftigungsbetriebes bei der Berufsgenossenschaft
  • die Betriebsnummer der zuständigen Berufsgenossenschaft
  • die anzuwendende Gefahrtarifstelle 

Nach geltendem Recht haben Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft das Entgelt für alle im Betrieb Beschäftigten (betriebsbezogen) einmal jährlich und zwar binnen sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen, § 165 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII. Dieser Paragraf entfällt ab dem Jahr 2012.

Für die Betriebe fallen deshalb übergangsweise Doppelmeldungen an die Einzugsstelle und an die Berufsgenossenschaft an.

 

Rentenversicherungsträger prüfen ab 2010 auch Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung

 

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung überprüfen die Betriebe ab dem 1. Januar 2010 auch hinsichtlich der korrekten Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Rechtsgrundlage: Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz). Bislang liegt die Zuständigkeit zur unfallversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung bei den Berufsgenossenschaften. In den Jahren 2010 und 2011 gilt für die Beiträge der Jahre 2005 bis 2008 eine Übergangsregelung.

Reduzierung der Anzahl von Unfallversicherungsträgern durch Fusionen

 

Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften soll bis zum 31. Dezember 2009 auf neun reduziert werden.

Neue Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften

 

Berufsgenossenschaften leisten Rehabilitation. Sie gewähren überdies Renten und andere Zahlungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Kosten bzw. Lasten hierfür trägt grundsätzlich die einzelne Berufsgenossenschaft, § 178 Abs. 1 SGB VII. Die solidarische Lastentragung soll jedoch gestärkt werden. Die Lasten, insbesondere auch die Lasten für die in der Vergangenheit eingetretenen Versicherungsfälle ("Altlasten"), werden aus diesem Grund nunmehr neu unter den Berufsgenossenschaften verteilt und zwar in einem gleitenden Übergang innerhalb von 7 Jahren (§ 220 SGB VII bzw. § 176 SGB VII ab 2014). Für Handwerksbetriebe werden die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung infolge der Neuregelung abhängig davon, welcher Berufsgenossenschaft sie angehören, steigen oder sinken.

Arbeitsschutz, Unfallverhütungsvorschriften

Das Gesetz bildet auch die Grundlage für eine neue "Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie". Unter anderem sollen staatliche Aufsichtsbehörden (in Bayern: Gewerbeaufsichtsämter) und Unfallversicherungsträger künftig besser zusammenarbeiten und gemeinsame Ziele verfolgen.

Ziel der neuen Strategie ist es, die Ressourcen im Arbeitsschutz effizienter zu nutzen und so die Prävention in Deutschland weiter voranzutreiben. Im Fokus steht zunächst, die Zahl und Schwere von Arbeitsunfällen, von berufsbedingten Haut-Erkrankungen sowie von Muskel-Skelett-Erkrankungen und -Belastungen am Arbeitsplatz in gemeinsamer Anstrengung zu verringern.

Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsicht sollen sich künftig bei der Beratung und Aufsicht enger abstimmen, um z.B. Betriebsbesuche und -beratung effizienter zu gestalten und „Doppelkontrollen" möglichst auszuschließen.

Im Interesse eines überschaubaren und anwenderfreundlichen Vorschriften- und Regelwerks dürfen Unfallversicherungsträger künftig Unfallverhütungsvorschriften nur noch erlassen, "soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierfür keine Regelungen treffen", § 15 Abs. 1 SGB VII. Eine Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. soll den Erlass rechtseinheitlicher Vorschriften sicherstellen.

Link zum Gesetzestext:

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. Oktober 2008 (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

Weiterführende Links:

Übersicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zum Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG


Dezember 2008