Neuregelung der Fälligkeit für Sozialversicherungsbeiträge
Am 6. Juli 2017 ist das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht u.a. Neuerungen im Sozialversicherungsrecht bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge vor. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2017.
Das sog. „erweiterte Beitragsverfahren“, mit dem statt einer Schätzung der Beiträge im laufenden Monat die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats zugrunde gelegt werden, wird nun für alle Betriebe geöffnet. Diese Öffnung bringt eine spürbare bürokratische Erleichterung für Handwerksbetriebe mit sich, da der Aufwand des monatlichen Schätzens entfällt. Abweichungen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld des laufenden Monats und dem verwendeten Wert des Vormonats, sind – wie bisher – im Folgemonat auszugleichen.
Für ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt die bisherige Regelung: Danach sind Einmalzahlungen im jeweiligen Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Somit sind auch in den Fällen, in denen das vereinfachte Verfahren angewendet wird, die Beiträge auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in der Beitragsabführung für den laufenden Monat zu berücksichtigen.