Neues beim Arbeitsplatzschutz von Wehrdienstleistenden
Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass es Arbeitgebern untersagt ist, der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses aus Anlass des Wehrdienstes zu widersprechen, § 2 Abs. 5 S. 2 ArbPlSchG. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass mit dieser Regelung keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Arbeitgebers verbunden ist. Damit obliegt es dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass die Ablehnung der Vertragsverlängerung aus Anlass des Wehrdienstes erfolgte.
Eine Änderung gibt es auch in Bezug auf die Unverfallbarkeitsfristen einer betrieblichen Altersversorgung, § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbPlSchG.
Die Neuregelungen sind im Dritten Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes enthalten, das im Wesentlichen zum 18. Juni 2009 in Kraft getreten ist.
Das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst oder zu Wehrübungen. Der einberufene Arbeitnehmer soll vor beruflichen Nachteilen bewahrt werden. Das Gesetz sieht daher u. a. vor, dass das Arbeitsverhältnis während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung ruht (Pflicht zur Arbeitsleistung und Lohnzahlung entfällt) und Kündigungen grundsätzlich verboten sind (ab Zustellung des Einberufungsbescheides).
Für Zivildienstleistende gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz entsprechend, wie aus § 78 Zivildienstgesetz hervorgeht.
Links zum Gesetzestext:
Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes
Arbeitsplatzschutzgesetz
Zivildienstgesetz
Weiterführende Links:
Informationen der Bundeswehr zur sozialen Absicherung
Juli 2009