Neuer Mindestlohn im Elektrohandwerk
Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 19. Januar 2016 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1. August 2016 für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Es gelten folgende Mindestlöhne:
Ab 01. August 2016 | 10,35 Euro (West) | 9,85 Euro (Ost mit Berlin) |
Ab 01. Januar 2017 | 10,65 Euro (West) | 10,40 Euro (Ost mit Berlin) |
Ab 01. Januar 2018 | 10,95 Euro (bundeseinheitlich) | |
Ab 01. Januar 2019 | 11,40 Euro (bundeseinheitlich) |
Der Mindestlohn gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der fachliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind.
Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBIG). § 22 des Mindestlohngesetzes gelten entsprechend. Mindestens gilt das tarifliche Mindestentgelt des Arbeitsorts.