Neue Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk
Seit 1. Mai 2017 gilt im Maler- und Lackiererhandwerk eine neue Mindestlohnverordnung, siehe Bundesanzeiger vom 28. April 2017.
Folgende Mindestlöhne gelten in Deutschland für alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (angegeben sind die Bruttostundenentgelte):
Mindestlohn 1 - „Ungelernte Arbeitnehmer“ – West und Ost
Ab 01.05.2017 | 10,35 Euro |
Ab 01.05.2018 | 10,60 Euro |
Ab 01.05.2019 | 10,85 Euro |
Ab 01.05.2020 | 11,10 Euro |
Mindestlohn 2 - „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ – West einschließlich Berlin
Ab 01.05.2017 | 13,10 Euro |
Ab 01.05.2018 | 13,30 Euro |
Ab 01.05.2020 | 13,50 Euro |
Mindestlohn 2 - „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ - Ost
Ab 01.05.2017 | 11,85 Euro |
Ab 01.05.2018 | 12,40 Euro |
Ab 01.05.2019 | 12,95 Euro |
Ab 01.05.2020 | 13,50 Euro |
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts Beschäftigte behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz).
Geltungsbereich
Die Mindestlöhne gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fallen.
Sie gelten nicht
- für Personen, die Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind,
- für Praktikanten, die aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder
- Personen, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zweck der Berufsfindung beschäftigt sind.
Vom tariflichen Mindestlohn ausgenommen ist zudem das gewerbliche Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist sowie Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Weitere Einzelheiten sind der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk zu entnehmen.
Ansprechpartner
Links
Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk