Gerüstbauer Baustelle Gerüst
Aufwind (1854)

Neue Mindestlöhne im Gerüstbauerhandwerk und im Kaminkehrerhandwerk

Gerüstbauerhandwerk

Aufgrund der 3. Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung ist der Tarifvertrag vom 4. Juli 2015 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2018 für hiesige Betriebe des Gerüstbauerhandwerks sowie für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks, die ihren Sitz im Ausland haben, jedoch in Deutschland arbeiten, verbindlich.

Der Mindestlohn beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die außerhalb der stationären Betriebsstätte Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen, ab 1. April 2016 Euro 10,70 und ab 1. Mai 2017 Euro 11,00 brutto je Stunde.

Der Mindestlohn gilt nicht für bestimmte Praktikanten und Schüler, für maximal 21 Arbeitstage beschäftigte Schulabgänger, für Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind, sowie für das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird.

Betriebe des Gerüstbauerhandwerks sind alle Betriebe, die mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Die weiteren Einzelheiten gehen aus der Verordnung und dem Tarifvertrag hervor.

Kaminkehrerhandwerk

Das Mindestentgelt beträgt im Kaminkehrerhandwerk für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Ver­bindung mit Anlage A Nummer 12 HwO ausüben, bundesweit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an Euro  12,95 brutto pro Stunde. Nicht erfasst sind Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.

Der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 26. November 2015, erstmals kündbar zum 31. Dezember 2017, wurde vom Bundesarbeitsministerium mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich erklärt. Weitere Einzelheiten sind diesen Regelungen zu entnehmen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.



Links zum Gesetzestext

3. Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (3. GerüstbauerArbbV), abrufbar unter www.bundesanzeiger.de (Suchbegriff „Tarifvertrag“, Suchbereich „Amtlicher Teil“), in Kürze auch unter www.zoll.de.

Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesarbeitsministeriums vom 28. April 2016 nebst Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 26. November 2015 abrufbar unter www.bundesanzeiger.de
(Suchbegriff „Tarifvertrag“, Suchbereich „Amtlicher Teil“).



Weiterführende Links

Informationen des Zolls zu Mindestlöhnen

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Mindestlöhnen

 Ansprechpartner

 

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de

 

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de