Neue Mindestlöhne im Baugewerbe, in der Gebäudereinigung sowie im Dachdeckerhandwerk
Baugewerbe
Für das Baugewerbe wurden neue Mindestlöhne vereinbart. Es gelten folgende Mindestlöhne, die jeweils als Gesamttarifstundenlohn (brutto) einschließlich Bauzuschlag angegeben sind:
Alte Bundesländer (ohne Berlin)
Lohngruppe 1 (einfache Bau- und Montagearbeiten)
ab | 01.01.2018 | 11,75 Euro |
01.03.2019 | 12,20 Euro |
Lohngruppe 2 (fachlich begrenzte Arbeiten)
ab | 01.01.2018 | 14,95 Euro |
01.03.2019 | 15,20 Euro |
Neue Bundesländer (ohne Berlin)
Einheitlicher Mindestlohn
ab | 01.01.2018 | 11,75 Euro |
01.03.2019 | 12,20 Euro |
Berlin
Lohngruppe 1 (einfache Bau- und Montagearbeiten)
ab | 01.01.2018 | 11,75 Euro |
01.03.2019 | 12,20 Euro |
Lohngruppe 2 (fachlich begrenzte Arbeiten)
ab | 01.01.2018 | 14,80 Euro |
01.03.2019 | 15,05 Euro |
Die Einzelheiten zu den oben genannten Mindestlöhnen sind in der Zehnten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (siehe Bundesanzeiger vom 27.02.2018) nachzulesen.
Gebäudereinigung
Zum 1. März 2018 ist die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung in Kraft getreten, siehe Bundesanzeiger vom 27. Februar 2018.
Die Mindestlöhne, die als Brutto-Stundenlöhne angegeben sind, betragen
mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Gebiet der Bundesländer | Lohngruppe 1 | Lohngruppe 6 |
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 10,30 Euro | 13,55 Euro |
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt | 9,55 Euro | 12,18 Euro |
mit Wirkung 1. Januar 2019 im Gebiet der Bundesländer | Lohngruppe 1 | Lohngruppe 6 |
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 10,56 Euro | 13,82 Euro |
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt | 10,05 Euro | 12,83 Euro |
mit Wirkung 1. Januar 2020 im Gebiet der Bundesländer | Lohngruppe 1 | Lohngruppe 6 |
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 10,80 Euro | 14,10 Euro |
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt | 10,55 Euro | 13,50 Euro |
mit Wirkung 1. Dezember 2020 | Lohngruppe 1 | Lohngruppe 6 |
bundeseinheitlich | 10,80 € | 14,10 € |
Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes
Lohngruppe 6
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen
Die Mindestlöhne gelten für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Weitere Einzelheiten sind der Siebten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung zu entnehmen.
Dachdeckerhandwerk
Mit der zum 1. März 2018 in Kraft getretenen Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk, siehe Bundesanzeiger vom 27. Februar 2018, sind die Mindestlöhne angehoben worden.
Es gelten folgende Mindestlöhne, die als Bruttostundenlohn angegeben sind:
für ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1)
Ab dem 01.01.2018 | 12,20 Euro |
für gelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 2)
Ab dem 01.01.2018 | 12,90 Euro |
Ab dem 01.01.2019 | 13,20 Euro |
Als gelernte Arbeitnehmer gelten Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über einen Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk oder einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2. Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
Der Mindestlohn gilt für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Kollegs, Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden, gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird sowie gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz als Lagerist beschäftigt werden, werden nicht erfasst.
Weitere Einzelheiten sind der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk zu entnehmen.