Neue Arbeitgeberpflichten beim Betriebsübergang ab 01.04.2002
Mit Wirkung ab 01.04.2002 muss der Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 2002, Seite 1163) im Fall eines Betriebsübergangs alle betroffenen Arbeitnehmer detailliert über die arbeitsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs unterrichten.
Die Arbeitnehmer können innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses einlegen. Rechtsfolge des Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber (Betriebsveräußerer) fortbesteht und nicht auf den neuen Inhaber übergeht.
Die Widerspruchsfrist beginnt aber erst zu laufen, nachdem der Arbeitnehmer vollständig informiert wurde. Die gesetzliche Neuregelung verlangt Informationen über den (geplanten) Zeitpunkt und über den Grund des Übergangs (z.B. Verkauf), was in der Praxis weniger Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Darüber hinaus müssen die Arbeitnehmer auch über die ¿rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen¿ des Betriebsübergangs unterrichtet werden. Dies betrifft insbesondere folgende Fragen: Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Fortbestand oder Ablösung individual- oder tarifrechtlicher Regelungen, Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers gegenüber dem Arbeitnehmer, Kündigungsschutz).
Außerdem betrifft die Informationspflicht ¿die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen¿, wozu nach der Gesetzesbegründung Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen, die die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers betreffen, gehören.