Neu ab 01.07.2005: Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I 2005, S. 3445) wird ab 01.07.2005 für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein bundeseinheitlicher zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 Beitragssatzpunkten eingeführt. Gleichzeitig wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen um 0,9 Beitragssatzpunkten abgesenkt.
Arbeitgeber werden durch den Zusatzbeitrag finanziell entlastet. Ihr Anteil am Krankenversicherungsbeitrag verringert sich um 0,45 Prozentpunkte.
Der Zusatzbeitrag ist auch von freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen zu entrichten. Aufgrund der gleichzeitigen Absenkung des Beitragssatzes ändert sich im Ergebnis ihr Beitrag jedoch nicht.
Ausführliche Informationen - auch zu Sonderfällen wie Geringverdienern - sind dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 26.04.2005 zu entnehmen.
Links zum Gesetzestext:
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004
Weiterführende Links:
Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 26.04.2005
Juni 2005
Arbeitgeber werden durch den Zusatzbeitrag finanziell entlastet. Ihr Anteil am Krankenversicherungsbeitrag verringert sich um 0,45 Prozentpunkte.
Der Zusatzbeitrag ist auch von freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen zu entrichten. Aufgrund der gleichzeitigen Absenkung des Beitragssatzes ändert sich im Ergebnis ihr Beitrag jedoch nicht.
Ausführliche Informationen - auch zu Sonderfällen wie Geringverdienern - sind dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 26.04.2005 zu entnehmen.
Links zum Gesetzestext:
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004
Weiterführende Links:
Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 26.04.2005
Juni 2005