Nachteilsausgleich
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
Beantragen eines Nachteilsausgleichs
Betroffene Personen beantragen den Nachteilsausgleich direkt bei der für Ihre Prüfung zuständigen Körperschaft. Diese ist aus der Übersicht der geschäftsführenden Stellen der Prüfungsausschüsse ersichtlich. Der Antrag kann formlos erfolgen. Die Art der Behinderung ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Anmeldung) nachzuweisen.
Die im Antrag geltend gemachte Behinderung oder Beeinträchtigung wird durch ein aktuelles fachärztliches Attest, Stellungsnahmen und/oder differenzierte Befunde amtlicher Stellen nachgewiesen. Zusätzlich müssen die Auswirkungen des Nachteils auf das Ablegen der Prüfung ersichtlich sein.
Hinweis: Schwangerschaften, vorübergegende Erkrankungen/Verletzungen oder schlechte deutsche Sprachkenntnisse fallen nicht (!) unter die Ausgleichsregelung des § 65 Abs. 1 BBiG bzw. § 42 l Abs. 1 HwO.
Lese- und/oder Rechtschreibstörung (Legasthenie)
Die Legsthenie ist eine Behinderung, die im Rahmen von Prüfungen anerkannt wird, sofern dies erforderlich ist. Nähere Informationen hierzu enthält unser Merkblatt.