LKW-Maut
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LKW-Maut bereits ab 3,5 Tonnen tzGmLKW-Maut ab 1. Juli 2024 mit weitreichenden Ausnahmen für das Handwerk

Wichtige Hinweise zur Mautänderung vom 1. Dezember 2023 und ab Mitte 2024: Was Handwerksbetriebe nach der Ausweitung der Mautpflicht auf Lastkraftwagen zwischen 3,5 und 7,5 t tzGm beachten müssen.



Ab 1. Juli 2024 wird die auf Bundesstraßen und Autobahnen geltende  Mautpflicht auf  Fahrzeuge im Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausgeweitet. Vorher galt die Mautpflicht ab dem 1. Januar 2024 nur für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht.

Hinweis:

Bereits seit dem 1. Januar 2024 entscheidet die sogenannte technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) des Zugfahrzeugs und nicht des gesamten Gespanns darüber, ob Maut fällig wird; das heißt Zugfahrzeuge unter 3,5 Tonnen lösen keine Mautpflicht aus, auch wenn das gesamte Gespann mit dem Anhänger weit über 3,5 Tonnen liegt.



 

Dabei muss allerdings beachtet werden, dass viele Fahrzeuge des Handwerks abgelastet wurden, also die technisch zulässige Gesamtmasse defacto höher ist als das ursprünglich entscheidende zulässige Gesamtgewicht.

In Zweifelsfällen müsste deshalb in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) unter F1 geprüft werden, ob die tzGm nicht über der Grenze von 7,49 Tonnen liegt. In diesem Fall sollte umgehend ein TÜV-Termin vereinbart werden, indem versucht werden sollte, die tzGm entsprechend niedriger einzutragen.



Handwerkerausnahme befreit eine Mehrheit der Handwerksbetriebe und ihre Fahrten

Für das Handwerk gibt es  dabei weitreichende Ausnahmen, die wir für Sie und Ihren Betrieb kompakt zusammengefasst haben.



Unter welchen Voraussetzungen gelten diese Ausnahmen?

Folgende Punkte müssen erfüllt sein:

  1. Eintragung in die Liste der handwerklichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz (entspricht Liste A und B der Handwerksrolle) und Zulassung des Fahrzeugs auf den Handwerksbetrieb
  2.  Unterscheidung von zwei Ausnahmetatbeständen


Ausnahme 1: Beförderung zur Ausübung des Handwerks 

  • betrifft alle Fahrten um Dienst- und Werkleistungen auszuführen, bei denen Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert werden
  • Hierbei muss der Fahrzeugführer vor Ort bei der Leistungserstellung beteiligt sein


Ausnahme 2: Auslieferung handwerklich hergestellter Güter

  • betrifft den Transport handwerklich hergestellter Güter zum Kunden
  • Hierbei ist eine Anstellung des Fahrers im Handwerksbetrieb ausreichend


  Die Normen der Tachographenpflicht und der Berufskraftfaherqualifikation sind dabei weiterhin zu beachten.



Wie kann der Handwerksbetrieb vermeiden, regelmäßig von Toll Collect Anfragen zur Überprüfung vermeintlich mautpflichtiger Fahrten zu bekommen?

Der Betrieb selbst sollte bei Toll Collect registriert sein bzw. möglichst zügig registriert werden. Im Kundenportal von Toll Collect können die einzelnen Fahrzeuge, die von der Mautpflicht befreit sind, online  angemeldet und die entsprechenden Fahrzeugdaten erfasst werden.

Im Portal sind u.a. Name, Adresse und Gewerk des Betriebes anzugeben sowie die Kennzeichen der Fahrzeuge. Handwerkerkarte oder Gewerbeanmeldung sowie Fahrzeugpapiere sind als Scans hochzuladen.

Hinweis:

Toll Collect stellt bei gemischten Fahren auf den Schwerpunkt der Fahrt ab. Die Installation eines Fahzeuggeräts, einem  On-Board-Unit( = OBU) ist daher  in aller Regel nicht notwendig, wenn es sich in erster Linie um handwerksbezogene Fahrten handelt und der nichthandwerkliche Teil der Fahrt  deutlich untergeordnet ist . 

 

Stefan Burger

Abteilungsleiter

Telefon 089 5119-247

Fax 089 5119-320

stefan.burger--at--hwk-muenchen.de



 

Informationen des Bundesamts für Logistik und Mobilität

Informationen von TollCollect

FAQs zur Handwerkerausnahme

 Portal zur  Voranmeldung zur Handwerkerausnahme