Ab 1. August 2003: Lastenausgleich unter Berufsgenossenschaften neu geregelt

Beinahe unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde der Lastenausgleich im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch das "Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Sozialgerichtsgesetzes" vom 24.07.2003 reformiert. Die Neuregelung hat auch Auswirkung auf die Beiträge, die ein Unternehmen an die Berufsgenossenschaft (BG) zu entrichten hat.

Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Unternehmen sind in bestimmten, nach Gewerbezweigen geordneten BGen gegen die Versicherungsrisiken Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten zusammengeschlossen. Die jeweilige BG legt die Ausgaben, die sie für die Versicherungsleistungen im Vorjahr aufgewandt hat, auf ihre Betriebe abhängig vom Bruttojahresverdienst der im einzelnen Betrieb Beschäftigten und der so genannten Gefahrklasse des Betriebes um. Die Beiträge zur BG sind allein vom Unternehmer bzw. Arbeitgeber aufzubringen.

Sonderumlagen

Zusätzlich erheben die BGen als "Inkassostelle" den Beitrag zur Umlage am Insolvenzgeld, sowie den Beitrag zum Lastenausgleich.

Lastenausgleich entlastet strukturschwache Branchen

Um Härten für Betriebe in strukturschwachen Branchen zu vermeiden, setzte seit 1968 ein besonderer gesetzlich fixierter Ausgleichsmechanismus unter allen BGen ein. Davon profitierten bislang der Bergbau (seit 1988) und die Binnenschifffahrt (seit 1993). Durch die Gesetzesreform wird der Lastenausgleich ab 2002 zugunsten der Bauwirtschaft erweitert.

Dies entlastet nach Angaben des Hauptverbandes der gewerblichen BGen die Bauberufsgenossenschaften künftig um voraussichtlich 70 Mio. Euro pro Jahr. Die Aufwendungen für den Lastenausgleich sind nach oben hin begrenzt. Sie lagen im Jahr 2001 bei 424,6 Mio. Euro. Der Beitragssatz zum Lastenausgleich betrug im Jahr 2002 ca. ein Promille.

Geringfügige Entlastung für beitragspflichtige Kleinbetriebe

Der Lastenausgleich berechnet sich nach dem Bruttojahresverdienst der im einzelnen Betrieb Beschäftigten abzüglich eines jährlich dynamisierten Freibetrages. Durch den reformierten Lastenausgleich werden auch beitragspflichtige Kleinbetriebsinhaber entlastet, denn der Freibetrag erhöht sich aufgrund der Gesetzesänderung um etwa ein Drittel.

Link zum Gesetzestext:

"Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Sozialgerichtsgesetzes" vom 24.07.2003 (BGBl. I 2003, S. 1526)

Weiterführende Links:

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

August 2003