Krankheit oder Verhinderung bei der Prüfung
Rein formal gesehen stellt auch die Krankheit am Prüfungstag einen Rücktritt von der Prüfung dar. Insofern ist es wichtig entsprechend zu reagieren, damit keine weiteren Nachteile eintreten.
Wenn Sie vor Beginn der Prüfung erkranken oder an einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen können, teilen Sie dies der prüfenden Stelle (Handwerkskammer oder Innung - siehe Ansprechpartner im Einladungsschreiben) schriftlich mit. Erkranken Sie am Morgen des Prüfungstages, genügt es, wenn Sie zunächst sofort anrufen oder ein Fax schicken. Wenn Sie anrufen, müssen Sie die Rücktrittserklärung (beispielsweise Krankmeldung) schriftlich nachreichen.
Wichtig: Bitte geben Sie immer direkt bei der prüfenden Stelle Bescheid. Die Anschrift bzw. Telefonnummer und gegebenenfalls eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner finden Sie in Ihrem Einladungsschreiben zur Prüfung!
Müssen Sie eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und können nicht weiter teilnehmen, können bis dahin erbrachte abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt und die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin – in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie einen wichtigen Grund für den Rücktritt nachweisen, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches Attest.
Erscheinen Sie zur Prüfung einfach nicht oder brechen die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass Sie einen wichtigen Grund geltend gemacht haben, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet.
Eine Besonderheit gibt es in der gestreckten Prüfung: Die oben angesprochenen Folgen gelten auch für die einzelnen Teile 1 und 2 im Rahmen der gestreckten Gesellenprüfung. Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Beginn des Teil 1 führt dabei zwar zu einer Bewertung von 0 Punkten im Teil 1; dennoch ist dadurch diese Zulassungsvoraussetzung zum Teil 2 erfüllt (Teilnahmefiktion).