Keine Rentenversicherungspflicht von "beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern"
Die Deutsche Rentenversicherung hat am 4. April 2006 beschlossen, das am 24. November 2005 ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 RA 1/04 R ) zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 2 Nr.9 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) als Einzelfallentscheidung anzusehen. Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest, wonach die Verhältnisse in der "Gesellschaft" maßgebend sind, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen ist.
Dies heißt, dass wie bisher der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Rentenversicherungspflicht - nur in den seltenen Fällen - unterliegt, in denen im Unternehmen keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Unternehmen auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Das Bundessozialgericht hatte im genannten Urteil hingegen die Auffassung vertreten, dass die persönliche Situation des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers entscheidend sei. Dies entspricht nach Auffassung der Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 2 Nr. 9 SGB VI.
Diese Ansicht wird vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geteilt, das am gleichen Tag eine gesetzliche Klarstellung ankündigte.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Betriebsleiter eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle eingetragen sind, weiterhin nicht der "Handwerkerrentenversicherungspflicht" unterliegen. Unberührt von dem Rechtsstreit ist ebenfalls die Frage, ob und inwieweit ein Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegt. Dies wird seit dem 01. Januar 2005 bei Neuanstellungen in einem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren geprüft.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4.4.2006
Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.04.2006
April 2006