Keine Lohnfortzahlung mehr bei Wehrübungen
Das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (BGBl. I 2005, S. 1106 ff.) bringt u. a. auch einige Änderungen für Mitarbeiter mit sich, die zum Wehrdienst bzw. zu einer Wehrübung einberufen werden.
Nach dem bisherigen Arbeitsplatzschutzgesetz hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter das Arbeitsentgelt bei Einberufung zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen weiterzuzahlen. Die fortgezahlte Vergütung einschließlich der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wurden ihm auf Antrag von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung erstattet. Nach neuem Recht hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle der Einberufung zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung unabhängig von deren Dauer ohne Entgeltfortzahlung freizustellen. Der Arbeitnehmer kann nun jedoch vom Landratsamt bzw. der Sozialbehörde der kreisfreien Stadt Leistungen nach dem Unterhaltungssicherungsgesetz beantragen.
Eine weitere Änderung betrifft die Erstattung von zusätzlichen Lohnkosten, die einem Arbeitgeber entstehen, wenn ein Mitarbeiter vorzeitig vom Wehrdienst oder einer Wehrübung entlassen wird. Insoweit besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung zusätzlicher Kosten, wenn er neben der Vergütung für den vorzeitig zurückgekehrten Mitarbeiter - vorübergehend - auch noch die Vergütung für eine eingestellte Ersatzkraft zu zahlen hat. Überdies kann der Arbeitgeber nun auch Kostenerstattung verlangen, wenn durch die Aufhebung eines Einberufungsbescheides infolge der Einstellung einer Ersatzkraft doppelte Lohnkosten entstanden sind.
Der Antrag auf Erstattung derartiger Mehraufwendungen muss allerdings innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Entstehen der Kosten gestellt werden. Bisher war keine Frist einzuhalten.
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, wenn dieser auf Grund der Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert wird, sich persönlich z. B. zur Musterung zu melden oder vorzustellen. Diese Pflicht des Arbeitgebers besteht auch nach der Neuregelung unverändert fort.
Die Neuregelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz sind zum 30.04.2005 in Kraft getreten.
Links zum Gesetzestext:
Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz
Weiterführende Links:
Nach dem bisherigen Arbeitsplatzschutzgesetz hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter das Arbeitsentgelt bei Einberufung zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen weiterzuzahlen. Die fortgezahlte Vergütung einschließlich der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wurden ihm auf Antrag von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung erstattet. Nach neuem Recht hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle der Einberufung zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung unabhängig von deren Dauer ohne Entgeltfortzahlung freizustellen. Der Arbeitnehmer kann nun jedoch vom Landratsamt bzw. der Sozialbehörde der kreisfreien Stadt Leistungen nach dem Unterhaltungssicherungsgesetz beantragen.
Eine weitere Änderung betrifft die Erstattung von zusätzlichen Lohnkosten, die einem Arbeitgeber entstehen, wenn ein Mitarbeiter vorzeitig vom Wehrdienst oder einer Wehrübung entlassen wird. Insoweit besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung zusätzlicher Kosten, wenn er neben der Vergütung für den vorzeitig zurückgekehrten Mitarbeiter - vorübergehend - auch noch die Vergütung für eine eingestellte Ersatzkraft zu zahlen hat. Überdies kann der Arbeitgeber nun auch Kostenerstattung verlangen, wenn durch die Aufhebung eines Einberufungsbescheides infolge der Einstellung einer Ersatzkraft doppelte Lohnkosten entstanden sind.
Der Antrag auf Erstattung derartiger Mehraufwendungen muss allerdings innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Entstehen der Kosten gestellt werden. Bisher war keine Frist einzuhalten.
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, wenn dieser auf Grund der Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert wird, sich persönlich z. B. zur Musterung zu melden oder vorzustellen. Diese Pflicht des Arbeitgebers besteht auch nach der Neuregelung unverändert fort.
Die Neuregelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz sind zum 30.04.2005 in Kraft getreten.
Links zum Gesetzestext:
Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz
Weiterführende Links:
Informationen der Bundeswehr zum Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz
August 2005