Hochwasser
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Beratung für BetriebeInformationen für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Das Hochwasser hat Teile Oberbayerns und auch dortige Betriebe stark getroffen. Sollte Ihr Betrieb vom Hochwasser betroffen sein, stehen Ihnen
 unsere betriebswirtschaftlichen Berater
selbstverständlich zur Verfügung.

 Diese Informationen werden ständig aktualisiert.



Anträge für Wirtschaftshilfen

Die Verteilung der Gelder für gewerbliche Unternehmen und freie Berufe erfolgt über die jeweils zuständige Bezirksregierung, in unserem Fall die Regierung von Oberbayern. Die Förderrichtlinien sind veröffentlicht und mit Wirkung vom 14. Juni 2024 in Kraft getreten.

Anträge auf Soforthilfen können ab sofort gestellt werden!

Art, Umfang und Höhe der entstandenen Schäden sind in geeigneter Form, z.B. durch ein Beiblatt oder eine Schadensliste darzustellen. Es wird empfohlen, sich auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern näher zu informieren. Im Rahmen der Soforthilfen ist aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben die Schadensfeststellung durch einen anerkannten Sachverständigen nötig.

 Übersicht über die Unterstützungsmöglichkeiten für betroffene Unternehmen



Eine E-Mail-Adresse für Auskünfte und Informationen wurde dort bereits eingerichtet:

 hochwasser@reg-ob.bayern.de

 Informationen des bayerischen Innenministeriums



Notfallhilfen

Hochwasser in Bayern: Kabinett beschließt Hilfen für Privatpersonen und Betriebe.
Hier finden Sie den Bericht aus der Kabinettsitzung vom 4. Juni 2024.

  • Die Bayerische Staatsregierung stellt Soforthilfen für Betroffene in Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro bereit. Hilfen erhalten sowohl Privathaushalte als auch Gewerbebetriebe und Freiberufler.
  • Privathaushalte können bis zu 5.000 Euro erhalten, bei Ölschäden an Wohngebäuden bis zu 10.000 Euro. Liegt eine Existenzgefährdung vor, werden bis 100 Prozent der Kosten übernommen. Eventuelle Versicherungsleistungen werden jeweils angerechnet.
  • Für Unternehmen und Freiberufler beträgt die Soforthilfe bis zu 200.000 Euro je Unternehmen. Bei nicht versicherbaren Schäden beträgt die Soforthilfe bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben.
    Droht eine Existenzgefährdung kann die Kostenübernahme bis zu 100 Prozent erfolgen. Versicherungsleistungen werden jeweils angerechnet. Entsprechendes gilt für die Land- und Forstwirtschaft bei Hilfsbeträgen zwischen 5.000 und 50.000 Euro. Die Anträge sind an die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu richten.
  • Für die Zukunft hält die Staatsregierung einen Pflichtversicherungsschutz für Elementarschäden für zwingend erforderlich. Eine entsprechende Forderung richtet die Staatsregierung an die hierfür zuständige Bundesregierung.
  • Neben den Soforthilfen wurden beim Bund steuerliche Maßnahmen beantragt und bereits genehmigt.
    Dabei geht es vor allem um die Stundung von Steuern, das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen, die Minderung von Steuervorauszahlungen, Sonderabschreibungen, die Bildung von steuermindernden Rücklagen sowie die Berücksichtigung der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung. 




Bitte beachten Sie für Betriebe folgende arbeitsrechtliche Hinweise

Bei Hochwasser können Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse auftreten, weil z. B. der Arbeitnehmer aufgrund eigener Betroffenheit nicht zur Arbeit erscheinen kann oder der Betrieb selbst vom Hochwasser betroffen ist.

Grundsätzliche Informationen zu den Auswirkungen im Arbeitsrecht finden Sie im Merkblatt des Unternehmerverbands Deutsches Handwerk das hier abgerufen werden kann.



Ergänzend zum Merkblatt noch eine Information zu Punkt 1.3. (Wegerisiko):

Zu beachten ist auch hier, dass § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann. Wenn dies der Fall ist, begründet auch ein subjektives Leistungshindernis keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an unsere Arbeitsrechtsberater (Telefon 089 5119 -163).



Kurzarbeit

Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. 

Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.

Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Ausführliche Informationen dazu, wie Kurzarbeit anzuzeigen ist sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen, erhalten Betriebe bei der Agentur für Arbeit.



Stundung der Sozialbeiträge möglich

Nach Mitteilung des ZDH besteht für Unternehmen, die vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands zur vereinfachten Stundung von Sozialbeiträgen. Auf Antrag können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden.

Folgende Nachweise sind für die nicht unerhebliche Betroffenheit denkbar:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind
  • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat

Auch Vollstreckungsmaßnahmen können bis Ende September 2024 ausgesetzt werden.

Näheres entnehmen sie dem ZDH-Rundschreiben sowie dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes.



Versicherungen

Viele Immobilien, Betriebsgebäude und Flächen stehen unter Wasser oder sind von Wasserschäden betroffen. Um den finanziellen Schaden oder Ausfall zu regulieren, können verschiedene Versicherungen greifen. 

Beweissicherung und Schadensmeldung 

Es sollten in jedem Fall Fotos und Videos von den Schäden erstellt werden. Eventuell können Zeugen (Nachbarn/Mitarbeiter) hinzugezogen und ein Protokoll erstellen werden. Zu dokumentieren sind insbesondere Wasser- und Pegelständen. Aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich oft eine unverzügliche Schadensanzeigepflicht. Dieser ist nachzukommen. Versicherte sind zudem verpflichtet zu versuchen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.  

Die Verbraucherzentrale Bayern gibt einen sehr guten Überblick über alle relevanten Versicherungen und das Vorgehen.

Mögliche hilfreiche Versicherungen

  • Wohngebäudeversicherung/Elementarschadenversicherung
  • Hausratversicherung
  • Teil- oder Vollkaskoversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung


Steuerliche Maßnahmen

Mit Hilfe von verschiedenen Maßnahmen schafft die Finanzverwaltung oft nach schweren Unwetterereignissen, mittels sog. Katastrophenerlasse, für die Betroffenen umfassende steuerliche Erleichterungen. Zu den Kernelementen der Katastrophenerlasse zählen:

  • Steuerstundungen 
  • Zahlungserleichterungen 
  • vereinfachte Spendennachweise 
  • Verlust von Buchführungsunterlagen 
  • vereinfachten steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen 

Der Steuerberater ist hier der richtige Ansprechpartner für alle Betroffenen. Eine erste Übersicht über mögliche Erleichterungen und Maßnahmen (wie sie in der Vergangenheit umgesetzt wurden und aktuell diskutiert werden) finden sie in folgendem Download: ZDH-Leitfaden Steuerliche Erleichterung bei (Umwelt) Katastrophen