Handwerkskammerbeitrag: Sie fragen, wir antworten.
Was hat es mit dem Beitrag auf sich und was bekomme ich dafür?
Informationen zu Ihrem jährlichen Handwerkskammerbeitrag
Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben gesetzlich in der Handwerksordnung festgelegt sind. Für die rund 80.000 Mitgliedsbetriebe mit knapp 300.000 Beschäftigten in der Region München und Oberbayern kümmert sich die Kammer um die Bereiche der Selbstverwaltung, Interessenvertretung und Dienstleistungen für das Handwerk. Sie führt z. B. die Handwerksrolle, die Lehrlingsrolle, regelt das Prüfungswesen und ist zuständig für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.
Die Handwerkskammer sorgt für eine gemeinsame und solidarische Vertretung der Anliegen aller Handwerkerinnen und Handwerker in Politik und Öffentlichkeit. Praxisnah und fachkundig bietet sie maßgeschneiderte Beratung für ihre Mitgliedsbetriebe an. Das Leistungsspektrum umfasst sämtliche Bereiche des betrieblichen Alltags – von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zwischenprüfung.
Auch auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung steht die Handwerkskammer Unternehmerinnen und Unternehmern, Beschäftigten, Lehrlingen sowie Jugendlichen und deren Eltern mit Rat und Tat zur Seite. In ihren sieben Bildungszentren in Oberbayern gibt es zahlreiche Kurse und Seminare.
Einige dieser Aufgaben sind vom Staat übertragen, sogenannte hoheitliche Aufgaben. Für die angemessene Erfüllung all dieser Aufgaben ist ein Solidarbeitrag über eine Pflichtmitgliedschaft für alle Handwerksbetriebe notwendig.
Fragen und Antworten zum Handwerkskammerbeitrag
Ist Ihre Frage nicht mit dabei, dann senden Sie uns Ihre Anfrage gerne über das unten eingerichtete Formular.
Individuelle Betriebsberatung sowie Aus- und Weiterbildung sind die beiden Schwerpunkte unter den Dienstleistungen, die die Handwerkskammer für ihre Mitglieder erbringt.
Das breit gefächerte Beratungsspektrum umfasst die Bereiche
- Betriebswirtschaft, z. B. Beratung zur Betriebsnachfolge und -übernahme, Existenzgründung, Unternehmensführung, betriebliches Gesundheitsmanagement.
- Arbeits- und Sozialrecht, z. B. Beratung zu arbeitsrechtlichen Verträgen, Melde- und Beitragspflichten, notwendigen Versicherungen oder Mutterschutz von Mitarbeiterinnen.
- Öffentliches Recht, z.B. Beratung zu handwerks- und gewerberechtlichen Themen, der Rechtsform Ihres Unternehmens oder nehmen Hinweise zu unerlaubter Handwerksausübung auf.
- Zivil- und Wirtschaftsrecht, z.B. Beratung zu allgemeinem Vertragsrecht, Werkvertragsrecht oder Miet- und Pachtrecht. Aber auch zu Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht.
- Innovation, z.B. wie Sie mit Ihrer Idee Geld verdienen, welche Partner Sie dabei brauchen, welche Förderungen Sie in Anspruch nehmen können und wie der Markteintritt funktioniert.
- Technologie, z. B. Beratung rund um die Themen Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit, Maschinenbewertung oder Qualitätsmanagement.
- Umwelt, z. B. Information und Beratung zu Gesetzesänderungen und neuen Verordnungen, sowie zu Möglichkeiten nachhaltiger rentabler Investitionen zur Weiterentwicklung Ihres Betriebs
- Außenwirtschaft, Unterstützung bei allen Fragen rund um Ihr Auslandsgeschäft
- Formgebung und Denkmalpflege, (Beratung zu Präsentation und Gestaltung ihrer Produkte) Beratung zu den Chancen und Aufgaben des Handwerks im Bereich Denkmalpflege
- Aus- und Weiterbildung, die Aus- und Weiterbildungsangebote der Handwerkskammer beinhalten die Überbetriebliche Unterweisung für Lehrlinge, zahlreiche Fortbildungsangebote von der Betriebswirtschaft über Technik und EDV bis zu Sprachen und Marketing sowie Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung.
Die umfangreichen Beratungsleistungen der Handwerkskammer sind für Mitglieder sowie für Existenzgründer kostenlos. Für die Bildungsangebote wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften zahlen also genauso Beiträge wie Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt.
Beiträge zahlen:
- zulassungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A der Handwerksordnung, wie beispielsweise Dachdecker, Tischler, Friseure, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger
- zulassungsfreie Handwerke gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung, wie beispielsweise Fotografen, Gebäudereiniger oder Kosmetiker
- handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung, wie beispielsweise Bodenleger, Betonbohrer und -schneider oder Bürsten- und Pinselmacher
Sobald Sie bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern eingetragen sind, ist der Beitrag unabhängig davon zu zahlen, ob Sie das Gewerbe tatsächlich ausüben. Die Eintragung dokumentiert nicht, dass ein bestimmtes Handwerk ausgeübt wird, sondern ist die Voraussetzung dafür, dass Sie es ausüben dürfen.
Die Beitragspflicht entfällt, wenn Ihre Eintragung bei der Handwerkskammer gelöscht ist. Hierfür weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit im Handwerk nicht mehr ausüben. Diesen Nachweis können Sie mit einer Gewerbeabmeldung erbringen.
Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen. Die Löschung kommt nicht in Frage, wenn Sie Ihren Handwerksbetrieb aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nur vorübergehend nicht ausüben bzw. stilllegen. Für den Zeitpunkt der Löschung ist das Datum ausschlaggebend, an dem Sie die Abmeldung auf dem Gewerbeamt bekannt gegeben haben. Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich.
Der Grundbeitrag ist für alle Betriebe einheitlich und liegt derzeit bei 120,00 Euro.
Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus dem Gewerbeertrag im Bemessungsjahr. Wurde für das Bemessungsjahr kein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbeertrag festgesetzt, wird der vom Finanzamt errechnete Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zugrunde gelegt.
bis 150.000,00 Euro | 0,70 Prozent |
vom weiteren übersteigenden Betrag bis 250.000,00 Euro | 0,60 Prozent |
vom weiteren übersteigenden Betrag bis 1.000.000,00 Euro | 0,50 Prozent |
vom weiteren übersteigenden Betrag bis 4.000.000,00 Euro | 0,15 Prozent |
vom weiteren Betrag | 0,05 Prozent |
Kapitalgesellschaften zahlen zusätzlich zum jeweiligen Grundbeitrag einen Zuschlag von 1 Prozent des Gewerbeertrages/Gewinnes. Dabei beträgt der Zuschlag mindestens 250 Euro und höchstens 1.000 Euro. Für die Berechnung des Zuschlages für Kapitalgesellschaften für neu eingetragene Betriebe ist im Eintragungsjahr und den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag/Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres heranzuziehen. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres).
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Eingetragene Genossenschaft (EG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- juristische Personen ausländischen Rechts
Die Vollversammlung der Handwerkskammer legt jährlich das Bemessungsjahr fest, auf dessen Grundlage der Zusatzbeitrag und der Zuschlag für Kapitalgesellschaften berechnet werden. Dabei hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Für diesen Zeitpunkt haben nämlich die Finanzämter für die meisten Betriebe den Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn festgestellt. Rechnet man nur zwei Jahre zurück, lägen dagegen erst die Hälfte der Ertragsmeldungen vor. Das heißt: Für jeden zweiten Betrieb müssten der Ertrag und damit auch der Beitrag zur Handwerkskammer zunächst geschätzt und später korrigiert werden. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres).
Jeder der Handwerkskammer zugehörige Betrieb beteiligt sich mit einem kleinen Anteil an der Handwerkskammerfinanzierung. Der Grundbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Betrieb keinen positiven Ertrag/Gewinn oder sogar einen Verlust erzielt. Zum Vergleich: Diese Betriebe leisten trotz Verlusts Zahlungen an Andere, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, Steuerberater, Lieferanten, Finanzamt. Ein Zusatzbeitrag wird dagegen nur dann erhoben, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Freibetrag übersteigt.
Nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist erhalten Sie von uns eine kostenfreie Zahlungserinnerung mit einer erneuten Zahlungsfrist von 14 Tagen. Erfolgt hierauf keine Zahlung, werden Sie nochmals mit einer kostenpflichtigen Mahnung auf die offene Forderung hingewiesen. Wenn auch dann nicht gezahlt wird, leitet die Handwerkskammer Vollstreckungsmaßnahmen ein. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt. Eine Vollstreckung kann u. a. dazu führen, dass der Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit.
Dabei gelten folgende Regelungen:
In diesem Jahr | zahlen Sie |
Eintragungsjahr | weder Grund- noch Zusatzbeitrag |
2. und 3. Jahr | den halben Grundbeitrag (derzeit 60,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag |
4. Jahr | den vollen Grundbeitrag (derzeit 120,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag |
Ausnahme
Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)