Gesetzliche Rentenversicherung
Handwerkerrentenversicherung
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt und sie die dafür erforderliche handwerkliche Qualifikation besitzen. Wenn der Wohnsitz dieser Gewerbetreibenden in Oberbayern liegt, ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 München, zuständiger Träger der Rentenversicherung.
Bei Personengesellschaften besteht die Rentenversicherungspflicht nur für die Gesellschafter, die über die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderliche handwerkliche Qualifikation, also in der Regel die Meisterprüfung, verfügen.
Bei den so genannten zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung) unterliegen nur diejenigen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften der Rentenversicherungspflicht, die bereits am 31. Dezember 2003, also vor der Überführung ihres Handwerks von Anlage A der Handwerksordnung in die Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung rentenversicherungspflichtig waren.
Rentenversicherungspflichtige Selbstständige können zwischen drei verschiedenen Arten der Beitragszahlung wählen: Dem Regelbeitrag, dem halben Regelbeitrag und dem einkommensgerechten Beitrag. Der Regelbeitrag ermittelt sich aus der monatlichen Bezugsgröße und beträgt im Jahr 2015 530,15 € monatlich. Junghandwerker bzw. -unternehmer können bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auch den halben Regelbeitrag zahlen. Für den vollen und halben Regelbeitrag ist kein Einkommensnachweis erforderlich. Daneben ist es auf Antrag des Versicherten möglich, einen einkommensgerechten Beitrag (Beitragssatz 2015: 18,7 %) zu zahlen. Hierbei ist zur Beitragsermittlung ein Einkommensnachweis vorzulegen.
Die Handwerkskammer teilt der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd die Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle (Anlage A der Handwerksordnung) mit.
Rentenversicherung von zulassungsfreien Handwerkern und Inhabern handwerksähnlicher Gewerbe
Die Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung) unterliegen ebenso wie die ab 1. Januar 2004 eingetragenen Unternehmer und Personengesellschafter von zulassungsfreien Handwerken (Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung) grundsätzlich nicht der Rentenversicherungspflicht.
Für so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige besteht allerdings Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmerähnlich sind im Allgemeinen selbstständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Beratung durch die Handwerkskammer
Für weitergehende Informationen und eingehende Beratungen, insbesondere zu Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht, stehen neben den Trägern der Rentenversicherung die Ansprechpartner der Handwerkskammer zur Verfügung.
Links zum Gesetzestext
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Weiterführende Links
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Deutsche Rentenversicherung Bund