
Gesetzliche Krankenversicherung
1. Selbstständige
Für Selbstständige besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungspflicht kann aber entstehen, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz gegeben ist.
Wahl der Absicherung für den Krankheitsfall
Selbstständige haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Voraussetzung:
- In den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bestand mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und
- der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung wird der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, z. B. als versicherungspflichtiger Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung angezeigt.
Selbstständige haben auch die Möglichkeit, das Risiko der Krankheit stattdessen durch eine private Krankenversicherung abzusichern.
Fehlen bzw. Verlust einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall
Selbstständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden seit 1. April 2007 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen („Versicherungspflicht für Nichtversicherte“). Betroffen hiervon sind beispielsweise Selbstständige, die zuletzt als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und ihren Versicherungsschutz infolge nicht gezahlter Beiträge verloren haben.
Nichtversicherte Selbständige, die sich ab 01. Januar 2014 oder später bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, erhalten anstelle eines vollständigen Beitragserlasses für die Vergangenheit lediglich eine Ermäßigung für die nachzuzahlenden Beiträge. Lediglich die Säumniszuschläge, die auf die Beitragsforderungen des Nacherhebungszeitraumes zu erheben wären, werden vollständig erlassen.
Für nichtversicherte Selbstständige, die zuletzt privat krankenversichert waren, gilt seit 1. Januar 2009 die Pflicht zur Versicherung im so genannten Basistarif der privaten Krankenversicherung. Für Vertragsabschlüsse, die später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung im Basistarif beantragt werden, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung. Ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Mit dem Versicherer kann eine Stundung des Prämienzuschlags mit Ratenzahlung vereinbart werden.
Besondere Konstellationen
Wird neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, kann die Krankenversicherungspflicht als abhängig Beschäftigter entfallen. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Krankenkasse.
Besonderheiten gibt es bei Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.
Bei Bezügen zum Ausland sind spezielle Regelungen zu beachten. Auskunft hierzu erteilt die Deutsche Versicherungsstelle Krankenversicherung - Ausland.
3. Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in verschiedenen Branchen
Personen, die in den Wirtschaftsbereichen, für die Sofortmeldepflicht - siehe oben - besteht, Dienst- oder Werkleistungen erbringen, sind verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren gilt in den betroffenen Betrieben auf der einen Seite für die Mitarbeiter und auf der anderen Seite aber auch für die Selbstständigen und für die mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung des Ausweises hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen.
Links
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SBG V)
- Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung DEÜV
- Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen
- Künstlersozialkasse
- Deutsche Versicherungsstelle Krankenversicherung - Ausland
- Deutsche Rentenversicherung, insbesondere Informationen der zur Sofortmeldung
- Zoll / Finanzkontrolle Schwarzarbeit, insbesondere Informationen zu Melde- und Beitragspflichten in der Sozialversicherung und zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Ansprechpartner
Arbeits- und Sozialrechtsberatung
Telefon 089 5119-184