Ab 01.01.2001:Gesetzesänderungen beim Erziehungsurlaub
Bei Geburten ab 01.01.2001 können Eltern den 3-jährigen Erziehungsurlaub künftig gemeinsam in Anspruch nehmen und auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilen. Nach bisherigem Recht, das für Geburten bis 31.12.2000 fortgilt, kann der Erziehungsurlaub nur abwechselnd genommen werden.
Ebenfalls neu ist die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten des Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu übertragen. Jedoch ist hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, wobei bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber nicht an eine Zustimmung des früheren Arbeitgebers gebunden ist.
Völlig neu ist der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (zwischen 15 und 30 Wochenstunden) während des Erziehungsurlaubs beim eigenen Arbeitgeber (bisheriges Recht: freiwillige Vereinbarung). Der neue Rechtsanspruch gilt jedoch nur in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Dabei sind "Personen in Berufsbildung" nicht mitzuzählen, Teilzeitbeschäftigte jedoch voll anzurechnen. Der Anspruch ist gegenüber dem Arbeitgeber 8 Wochen vorher schriftlich geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitanspruch mit "dringenden betrieblichen Gründen" innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen.
Dezember 2000