Ab 1. August 2003: Geringverdienergrenze für Auszubildende auf 325 Euro gesenkt

Grundsätzlich tragen Betrieb und Auszubildender Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Eine Sonderregelung gilt jedoch für Auszubildende mit geringem Verdienst. Hier trägt der Betrieb die Sozialabgaben alleine. Diese (erst vor kurzem auf 400 Euro angehobene) so genannte "Geringverdienergrenze" wird ab dem 1. August durch das "Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Sozialgerichtsgesetzes" vom 24.07.2003 auf 325 Euro abgesenkt.

Wichtig: Die Geringverdienergrenze gilt nur für Ausbildungsverhältnisse. Die 400-Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ("Mini-Jobs") gilt unverändert.

Abgabenreduzierung als Anreiz für Ausbildungsplätze

Die besondere Schutzbedürftigkeit der geringverdienenden Auszubildenden ist für den Gesetzgeber Anlass, dem Ausbildungsbetrieb die volle Beitragslast aufzubürden. Um Anreize für neue Ausbildungsplätze zu schaffen, wurde die Geringverdienergrenze nun herabgesenkt. Im Vergleich zum heutigen Recht mindert dies die finanzielle Belastung für die Betriebe bei Ausbildungsvergütungen zwischen 325,01 Euro und 400 Euro.

Beispiel:

Ein Bäckerbetrieb hat mit einem Azubi, dessen Lehrverhältnis am 1. August 2002 begann, für das erste Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von 385 Euro vereinbart. Bis zum 31. März trugen - wegen der bis dahin geltenden Geringverdienergrenze von 325 Euro - Betrieb und Lehrling jeweils zur Hälfte die Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Das änderte sich ab dem 1. April 2003 mit der Erhöhung der Geringverdienergrenze auf 400 Euro. Damit trägt allein der Bäckerbetrieb die Sozialversicherungsbeiträge. Sein Lehrling erhält die 385 Euro "brutto für netto". Das gilt allerdings nur bis einschließlich 31. Juli 2003. Denn ab 1. August greift die Absenkung der Geringverdienergrenze auf 325 Euro. Nun tragen Betrieb und Lehrling die Sozialversicherungsbeiträge wieder je zur Hälfte.
 
Link zum Gesetzestext:

"Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und des Sozialgerichtsgesetzes" vom 24.07.2003 (BGBl. I 2003, S. 1526)

Stand: August 2003